Nach jahrelangem Tauziehen hat der Bundesfinanzhof nun ein denkwürdiges Urteil für alle Immobilieneigentümer gefällt, die beim Verkauf einer privaten Immobilie mit dem Verkaufserlös ihre Hypothek nicht vollständig tilgen konnten. Der Abzug nachträglicher Werbungskosten für die noch anfallenden Schuldzinsen ist nun erlaubt.
Haben Sie privat eine „Schrottimmobilie“ erworben und einen absolut überzogenen Kaufpreis bezahlt, dürfte der Verkaufserlös nicht ausreichen, um das noch vorhandene Darlehen für den damaligen Kauf der Immobilie zu tilgen. Doch die nachträglichen Schuldzinsen aus diesem Darlehen, dürfen Sie nun bis zur endgültigen Tilgung dieses Darlehens als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (BFH, Urteil v. 20.6.2012, Az. IX R 67/10; veröffentlicht am 5.9.2012).
Beispiel:
Sie verkaufen eine Immobilie für 100.000 Euro. Das Darlehen aus dem damaligen Kauf beträgt noch 120.000 Euro. Die Schuldzinsen auf das verbleibende Darlehen betragen jährlich 800 Euro. Sie dürfen diese 800 Euro nun Jahr für Jahr bis zur Tilgung des Darlehens als nachträgliche Werbungskosten in die Anlage V zur Einkommensteuererklärung eintragen.
Tipp: Die Möglichkeit des nachträglichen Werbungskostenabzugs gilt jedoch nur für die Zinszahlungen, nicht dagegen für die Resttilgung des Darlehens.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
