Steuer aktuell Nachträgliche Schuldzinsen – Teil 1: Verkauf einer Beteiligung

Eigentlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass beim Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nachträgliche Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind. Doch wegen Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde dieses steuerzahlerfreundliche Urteil ausgehebelt.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Typischer Fall aus der Praxis:

Sie sind an einer GmbH beteiligt und verkaufen diesen Anteil. Doch der Verkaufserlös reicht nicht aus, um das für den damaligen Kauf dieses Anteils aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Deshalb entstehen Ihnen aus dem GmbH-Anteil keine Einnahmen mehr, aber nachträgliche Schuldzinsen. Besteuert das Finanzamt den Verkauf der Anteile nach § 17 EStG, erlaubte der Bundesfinanzhof, dass diese Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen abziehbar sind (BFH, Urteil v. 16.10.2010, Az. VIII R 20/08).

Manko: Das Problem dabei: Ab 1.1.2009 ist ein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen wegen Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr möglich.

Tipp: Nun können Steuerzahler in diesen Fällen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Dann sind wenigstens 60 Prozent der angefallenen Werbungskosten abziehbar. Doch die Oberfinanzdirektion Münster stellt hier klar, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nur bis zur Veräußerung der GmbH-Anteile gilt. In den Folgejahren kommt dann ebenfalls kein Werbungskostenabzug für die nachträglichen Schuldzinsen in Frage (OFD Münster v. 16.3.2012, Kurzinfo Est /2012).

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .