Musterprozess

Stößt ein selbstständiger Handwerker auf einen Musterprozess, dessen Ausgang auch für seinen Handwerksbetrieb bei einem positiven Urteilsspruch Steuervorteile bedeuten würde, sollte er gegen nachteilige Steuerbescheide einen Einspruch einlegen. Doch was tun, damit das Finanzamt nicht vor der gerichtlichen Entscheidung den Einspruch bearbeitet und zu Ungunsten des Handwerkers entscheidet. 

Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Ist ein Musterprozessbeim Bundesfinanzhof, beim Europäischen Gerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig, muss neben dem Einspruch auch ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abgabenordnung beim Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt legt den Einspruch in diesem Fall beiseite und bearbeitet ihn erst wieder, wenn die Richter des Bundesfinanzhofs, des EuGHs oder des Bundesverfassungsgerichts ihr Urteil gesprochen haben.

Ist ein Musterprozess dagegen beim Finanzgericht anhängig, wird es mit der Verfahrensruhe nach § 363 Abgabenordnung kompliziert. Da die Finanzämter für Musterprozesse beim Finanzgericht eine Verfahrensruhe ablehnen, sollte mit dem Einspruch ein Antrag auf Zurückstellung des Einspruchs von der Bearbeitung gestellt werden, bis der Fall beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Einziger Haken an diesem Antrag: Das Finanzamt kann diesem Antragt entsprechen muss aber nicht.