Unter bestimmten Umständen muss ein Handwerker die Kosten für eine Mangelbeseitigung nicht ganz alleine tragen. Dann nämlich, wenn der Bauherr auf einer mangelhaften Arbeit selbst Arbeiten ausführt, die ebenfalls mangelhaft sind. In diesem Fall kann ihn eine Mitschuld treffen und er muss sich an den Beseitigungskosten beteiligen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Handwerksbetrieb einen Estrichboden eingebracht, in dem ein Riss entstand. Dieser Mangel wurde beseitigt, allerdings wurde der Riss nicht fachgerecht saniert, so dass erneut ein Riss auftrat und diesmal auch Fliesen beschädigte. Diese wiederum hatte der Kläger inzwischen selbst verlegt. Weil er die Fliesen jedoch zu früh verlegt hatte, waren weitere "kreuzende" Risse aufgetreten, die laut Gutachter nicht durch den ursprünglichen, falsch sanierten Riss entstanden sind.
Das Oberlandesgericht Hamm befand, dass der Klägerin ein Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in voller Höhe zustehe. Das würde in diesem Fall aber dazu führen, dass durch die Sanierung des mangelhaften Estrichs auch die gesprungenen Fliesen ersetzt werden würden, deren Risse nicht durch den mangelhaften Estrich verursacht worden waren.
Unbilliges Ergebnis
Und dieses Ergebnis sei unbillig, so die Richter. Daher sei § 254 Abs. 1 BGB anzuwenden: Der Auftraggeber kann mitverantwortlich am Entstehen eines Schadens sein, wenn er auf dem Gewerk des Auftragnehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht auf Seiten der Klägerin ein a nspruchsminderndes Mitverschulden an der Schadensentstehung im Umfang von 40 Prozent. Der beklagte Betrieb muss deshalb einen Kostenvorschuss 60 Prozent, in diesem Fall 3.600 Euro, an die Klägerin zahlen. Dieses Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. dan
OLG Hamm, Az.: 24 U 30/14
