Handwerker, die bei der Steuererklärung möglichst viel Geld vom Finanzamt erstattet bekommen wollen, sollten strukturiert vorgehen. Das Ziel sollte sein, dem Finanzamt jeden steuersparenden Euro zu präsentieren.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung werden oft einige Ausgaben vergessen. Daher ist es besonders wichtig, strukturiert vorzugehen. Diese steuersparenden Ausgaben, sollte man bei der Steuererklärung berücksichtigen.
Ausgaben für geliehenes Auto
Sind Sie selbständig und mussten sich ein paar Mal im Jahr ein Auto für betriebliche Fahrten von Ihren Eltern leihen, dürfen Sie die an Ihre Eltern gezahlte Leihgebühr als Betriebsausgabe abziehen (vergleichbar mit Leasinggebühr). Vorsicht: Ihre Eltern müssen die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern, sollten die Einnahmen im Jahr mehr als 256 Euro betragen.
Bewirtungskosten zu 70% abziehen
Haben Sie Kunden oder Geschäftspartner zum Essen eingeladen, dürfen Sie diese Rechnung dem Finanzamt präsentieren und immerhin 70% als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Die Vorsteuer erstattet das Finanzamt zu 100%. Halten Sie auf der Rechnung unbedingt schriftlich fest, wen Sie aus welchen Gründen eingeladen haben.
Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzen
Haben Sie sich 2015 Scheiden lassen und Ihrem Ex-Ehegatten hierbei zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs eine Abfindung gezahlt oder eine Immobilie überlassen, können Sie hierfür ab 2015 erstmals Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Ex-Partner die erhaltene Zahlung als sonstige Einkünfte versteuert. Der Sonderausgabenabzug lohnt sich unter dem Strich immer dann, wenn Sie einen sehr hohen und Ihr Ex-Partner einen sehr niedrigen Steuersatz haben.
Geschäftliche Geschenke
Haben Sie Kunden oder Geschäftspartner 2015 beschenkt, sollten Sie die Rechnung wieder rauskramen. Denn solche Geschenke mindern den Gewinn, wenn der Wert je Empfänger und Jahr ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 35 Euro betragen haben. Kann der Beschenkte das Präsent nur beruflich nutzen (z.B. Spezialwerkzeug), dürfen die Ausgaben immer zu 100% als Betriebsausgaben verbucht werden, egal wie teuer das Präsent war.
Tipp: Ärgern Sie sich vielleicht, weil Sie für 2015 nicht alle Belege aufbewahrt haben, die Ihnen eigentlich eine Steuerersparnis gebracht hätten, machen Sie es ab jetzt besser. Heften Sie jede Rechnung in einen Ordner oder werfen Sie sie in einen Schuhkarton. Beim Ausfüllen der Steuererklärung im nächsten Jahr, können Sie dann jeden Beleg darauf abklopfen, ob dieser steuersparend eingesetzt werden kann. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
