Stellen Sie Aushilfskräfte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Ihrem Handwerksbetrieb ein, durften Sie bis Ende 2012 nur 400 Euro im Monat verdienen. Am 1. Januar 2013 kletterte die Verdiensthöchstgrenze auf 450 Euro im Monat. Als Arbeitgeber müssen Sie 30 Prozent pauschale Abgaben an die Krankenkasse des Minijobbers oder an die Bundesknappschaft abführen.
Neuregelung seit 2013: Für ab dem 1. Januar 2013 eingestellte Minijobber gilt in der Rentenversicherung die Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Eigenbeiträge von seinem monatlichen Verdienst abführen muss. Hat er kein Interesse daran, muss er die automatische Versicherungspflicht durch einen Antrag abwählen. Für Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 im Betrieb angestellt waren, ändert sich nichts. Sie bleiben weiterhin rentenversicherungsfrei, können sich aber auf Antrag versichern.
Übergangsregelung: Haben Minijobber bereits 2012 450 Euro verdient, galt bislang die Gleitzonenregelung mit Vergünstigung bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese begünstigte Versicherungspflicht bleibt bis Ende 2014 generell erhalten. Ausnahme: Der Minijobber kann dieser automatischen Weiterführung der begünstigten Versicherungspflicht im Rahmen der Gleitzonenregelung bei einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro mit einem Antrag widersprechen.