Schließen Ehegatten steuerlich relevante Mietverträge ab, sollten sie sich an Standardmietverträge halten. Extrawürste oder in der Praxis völlig unübliche Mietverhältnisse kippt das Finanzamt ansonsten als steuerlich unwirksam.
Fast schon abenteuerlich und deshalb zum Scheitern verurteilt war ein Mietvertrag zwischen Ehegatten in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof.
Streitfall: Der Ehemann kaufe ein Haus. Drei Räume im Obergeschoß vermietete er seiner Ehefrau für deren Praxis. Als Miete wurde jedoch keine Geldzahlung vereinbart, sondern ein Tauschgeschäft. Der Ehemann dürfte die jeweiligen Fahrzeuge seiner Ehefrau kostenlos und uneingeschränkt nutzen. Es fehlten Vereinbarungen, welche Fahrzeuge der Vermieter überhaupt nutzen darf.
Was würden Fremde tun?
Folge: Finanzamt und Bundesfinanzhof kippten dieses Mietverhältnis steuerlich, weil es zwischen Fremden so nicht zustande gekommen wäre (BFH, Urteil v. 6.8.2013, Az. VIII R 33/11; veröffentlicht am 4.12.2013). Ein fremder Vermieter hätte sich auf solche eine Mietvereinbarung nicht eingelassen. Denn schließlich könnte die Ehefrau ihrem Mann ohne Vereinbarung zum Fahrzeugtyp als Miete einen zehn Jahre alten Kleinwagen zur Verfügung stellen, dessen Nutzung nicht annähernd dem Mietwert der drei Räume entspricht.
Tipp: Ehegatten, die steuerlich relevante Verträge abschließen, sollten sich vor Vertragsabschluss immer die Frage stellen "Würden Fremde untereinander solche Verträge eingehen?". Wenn diese Frage verneint werden muss, führt das Mietverhältnis steuerlich unweigerlich zur Unwirksamkeit. dhz
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