Mit der Mietpreisbremse sollen Mieter vor zu hohen Mieten geschützt werden. Die Bundesregierung hat sie bis 2029 verlängert. Der Großteil der Bundesländer hat sich angeschlossen. Das regelt die Mietpreisbremse und hier gilt sie.

Mehr als die Hälfte der Deutschen wohnt zur Miete – das ist einsamer Spitzenwert in Europa. Entsprechend viele Menschen leiden darunter, dass die Mietpreise in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind. Vor allem in Ballungsräumen, wie München, Frankfurt am Main oder Stuttgart, haben Mieter mit hohen Wohnkosten zu kämpfen.
Um hier Begrenzungen zu schaffen und damit Mieten nicht noch weiter in astronomische Höhen steigen, wurde schon zum 1. Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Anders als bei den Bestandsmieten, bei denen eine allgemeine Grenze für Mieterhöhungen von 20 Prozent in drei Jahren (15 Prozent in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt) gilt, sieht die Mietpreisbremse eine Grenze von zehn Prozent höherer Miete für Neuvermietungen vor. Die neue Miete einer Wohnung darf nur zehn Prozent höher liegen als die der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das gilt allerdings nur für Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Die aktuelle Version der Mietpreisbremse hat die Bundesregierung Mitte 2025 nach längeren Diskussionen verlängert. Die Fortsetzung der gesetzlichen Mietpreisbremse gilt nun bis 31. Dezember 2029.
Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht ihre Gültigkeit bestätigt. In einem aktuellen Urteil legte es fest, dass schon die Verlängerung zuvor, im Jahr 2020 bis zum Jahr 2025, verfassungsgemäß war. Die Richter sehen diesen Eingriff als gerechtfertigt an (Az. 1 BvR 183/25).
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Mietpreisbremse gibt die Deutsche Handwerks Zeitung in dieser Übersicht.
Was bringt die Mietpreisbremse?
Ob die Regelung wirkt, ist dennoch teilweise umstritten. In einer Evaluation kam das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) im Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass zwar in vielen Großstädten weiterhin zahlreiche Angebote oberhalb der zulässigen Obergrenze liegen, insgesamt aber eine"messbare Bremswirkung" festzustellen sei. Der Effekt liege jedoch nur in einer Größenordnung von zwei bis vier Prozent. Zudem stellten die Forscher fest, dass die Mieten in Gebieten mit Mietpreisbremse stärker gestiegen sind als in Städten ohne Mietdeckel.
In Zahlen heißt das: Wer heute 500 Euro Miete zahlt, müsste ohne Mietpreisbremse 510 bis 520 Euro im Monat berappen. Ersparnis: 120 bis 240 Euro im Jahr. Allerdings hielten sich damals nicht alle Vermieter daran und Mieter klagten nicht unbedingt.
Trotz Mietpreisbremse nimmt der Druck auf dem Mietmarkt gerade in den Metropolen zu. "Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft", heißt es beim Deutschen Mieterbund. Die neuen Kostenfallen seien möbliertes Wohnen und Indexmieten, die von der Inflationsrate abhängen. Experten rechnen damit, dass die Mieten weiter steigen. Dabei zeigen sie, dass von den 21 Millionen Mieterhaushalten in Deutschland schon jetzt über ein Drittel durch Wohnkosten überlastet sei.
Im einstigen Gesetzesentwurf für die Verlängerung der Mietpreisbremse heißt es vom Bundesjustizministerium, dass die Preisbremse den Mietenanstieg in den Gebieten mit angespannten Märkten "moderat verlangsamt" – und zielgerichtet da gewirkt habe, wo es starke Anstiege von jährlich mehr als 3,9 Prozent gibt. Der Mietwohnungsmarkt sei aber weiter angespannt, insbesondere in Ballungszentren. Hohe "Wiedervermietungsmieten" seien für Menschen mit niedrigem Einkommen, zunehmend aber auch für Durchschnittsverdiener und Familien mit Kindern, eine finanzielle Herausforderung. Und das führe dazu, dass Menschen aus ihren angestammten Wohnquartieren verdrängt werden.
Entsprechend begrüßt der Deutsche Mieterbund, dass die Bremse erneut verlängert wurde. Der Eigentümerverband Haus & Grund nannte die Verlängerung der Bremse dagegen einen Fehler. Um davon zu profitieren, müsse man erst einmal eine neue Wohnung finden. In den angespannten Wohnungsmärkten sei genau das aber das Problem.
Bis wann gilt die Mietpreisbremse?
Nach den neuen Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat gilt die Mietpreisbremse nun bis Ende 2029. Das Bundesjustizministerium hatte im Vorfeld einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der die Mietpreisbremse um vier Jahre verlängert. Ohne Entscheidung dafür, wäre sie Ende 2025 ausgelaufen. Nun sind die Landesregierungen der Bundesländer durch das Gesetz ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bis Ende 2029 auszuweisen. Dort gilt dann die Mietpreisbindung. Prinzipiell mitbestimmen müssen über die Verlängerung nämlich die Bundesländer, die durch das Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
Darüber, ob die Mietpreisbremse in bestimmten Gebieten Anwendung findet, entscheidet dann in der Praxis die jeweilige Landesregierung. Sie muss eine Anwendung zudem begründen und dafür wissenschaftliche Gutachten einholen. Diese müssen belegen, in welchen Gegenden ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht. Diese Gutachten zu erstellen dauert allerdings und so brauchen die Länder auch Zeit, um die Verlängerung und Änderungen bei der Mietpreisbremse vorzubereiten. Sie drängen deshalb, dass es schon bald eine Entscheidung zu der Verlängerung geben müsse. Schon in den vergangenen Jahren wurde die Mietpreisbremse mehrmals an neue Entwicklungen angepasst. Zuletzt erfolgte dies in den Jahren 2019 und 2020 vor der neuesten Verlängerung bis 2029.
Was regelt und wie funktioniert die Mietpreisbremse?
In den vergangenen Jahren ist das Mietniveau in Deutschland rasant gestiegen. Vermieter erhöhten Kaltmieten um 20, teilweise sogar um bis zu 45 Prozent. Die verschärfte Mietpreisbremse soll diese Entwicklung verlangsamen.
So funktioniert die Mietpreisbremse: Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, kann dem einfachen oder qualifizierten Mietspiegel vor Ort entnommen werden.
Gibt es Ausnahmen?
Die Mietpreisbremse gilt bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen, nicht jedoch bei Neubauten. Die Miete für eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer ohne Beschränkung festlegen. Hintergrund der Ausnahme: Investoren sollen durch die Mietpreisbremse nicht gehemmt sein, neuen Wohnraum zu schaffen. Unter diese Regelung fallen übrigens alle Wohnungen, die nach Oktober 2014 gebaut wurden. Kritiker, wie der Deutsche Mieterbund, sagen, dass dadurch die Zahl der Ausnahmen jedes Jahr weiter steigt.
Ähnliches gilt bei Modernisierungsmaßnahmen. Die Mietpreisbremse soll Vermieter nicht davon abhalten, bestehende Wohnungen zu modernisieren. Damit sich die Kosten rechnen, ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Liegt die Miete bereits oberhalb der Preisdeckelung, kann sich der Vermieter zudem auf den Bestandschutz berufen. Vermieter dürfen eine zulässig vereinbarte Miete bei Wiedervermietung also auch weiterhin verlangen.
Ein Schlupfloch gibt es auch bei möblierten Wohnungen. Bei möblierten Wohnungen gilt die Bremse zwar grundsätzlich, Vermieter können aber einen Zuschlag verlangen. Dadurch ist die Miete letztendlich auch wieder höher als mit Mietpreisbremse.
Definition von "Neubau" und "umfassende Modernisierung"
Als Neubau gelten Wohnungen und Wohnhäuser, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden. Eine Modernisierung ist dann umfassend, wenn die Kosten mindestens einem Drittel dessen entsprechen, was ein Neubau gekostet hätte und die modernisierte Wohnung mit einer Neubauwohnung vergleichbar ist.
Auch Modernisierungen, die nicht umfassend sind, können beim Mietpreis berücksichtigt werden und eine Miete oberhalb der Preisdeckelung rechtfertigen. Es gelten dieselben Regeln wie bei einem bestehenden Mietverhältnis (§ 559 Abs. 1 bis 3 BGB).
Was hat sich zum 1. Januar 2019 geändert?
Seit Januar 2019 müssen Vermieter unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt wurde. Maßgeblich ist die Miete, die ein Jahr vor Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses verlangt wurde. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen der Vermieter eine Miete verlangt, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Der Vermieter muss über diesen Umstand vor Vertragsabschluss informieren, die Vormiete entsprechend offenlegen und angeben, von welcher gesetzlichen Ausnahmeregel (z.B. Modernisierungsumlage) er dabei Gebrauch macht. Tut er das nicht, kann er sich hinterher nicht mehr darauf berufen. In diesem Fall kann der Mieter die unzulässig hohe Miete formlos rügen. Zuvor mussten Mieter noch sehr detailliert begründen, wo die Rechtsverletzung des Vermieters liegt. In Zukunft genügt im Prinzip ein Schreiben mit dem Satz "Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse" an den Vermieter.
Welche zusätzlichen Anpassungen gelten seit 2020?
Bis zur Neuregelung im Jahr 2020 mussten Vermieter, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen haben, die Miete erst ab dem Zeitpunkt senken, in dem sie aufgeflogen sind. Mieter konnten zu viel bezahlte Miete somit nicht rückwirkend zurückverlangen. Das hat die Bundesregierung inzwischen geändert. Mieter können zu viel gezahlte Miete jetzt auch rückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses zurückfordern. Zudem wurde die Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert. Die Änderungen sind seit dem 1. April 2020 in Kraft.
Darüber hinaus haben sich Union und SPD darauf verständigt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mehr anhand der letzten vier, sondern der letzten sechs Jahre bestimmt wird. Auf diese Weise sollen Mietpreiserhöhungen stärker eingedämmt werden. Der entsprechende Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 Absatz 2 Satz 1 BGB) wurde zum 1. Januar 2020 geändert. Bis Ende 2020 können Mietspiegel mit Stichtag vor dem 1. März 2020 allerdings noch nach der alten Regelung erstellt werden.
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete für meine Stadt/Region?
Wie viel Miete pro Quadratmeter innerhalb einer bestimmten Region für ein Objekt mit bestimmten Eigenschaften üblich ist, kann dem sogenannten Mietspiegel entnommen werden. Dieser wird von größeren Städten und Gemeinden in Deutschland erstellt. Mieter und Vermieter können die Daten im zuständigen Amt anfordern. Das kann ein Wohnungs- oder auch ein Sozialamt sein. Erstellt die Gemeinde keinen Mietspiegel, übernehmen Interessenvertreter von Mietern oder Vermietern diese Aufgabe.
Das Gesetz differenziert zwischen dem einfachen Mietspiegel, der in § 558c BGB geregelt ist, und dem qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB. Während ein einfacher Mietspiegel anhand von Marktschätzungen durch Experten vor Ort erstellt wird, unterliegt der qualifizierte Mietspiegel wissenschaftlichen Anforderungen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Berechtigung einer Mieterhöhung besitzt der einfache Mietspiegel im Gegensatz zum qualifizierten Mietspiegel keine Beweiskraft.
Mietpreisbremse: Wo gilt sie?
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ob der Wohnungsmarkt angespannt ist, legen die einzelnen Bundesländer fest. Hierzu bewerten sie die Region anhand von vier Indikatoren: Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung.
Nicht alle Bundesländer machten bislang Gebrauch von der Mietpreisbremse. In einzelnen Regionen haben zuständige Landgerichte sie wegen Formfehlern gekippt. Verordnungen zur Mietpreisbremse gibt es derzeit nur in 14 der 16 Bundesländer. Wo die Mietpreisbremse gilt und in welchen Bundesländern sie aufgehoben bzw. gar nicht erst eingeführt wurde, zeigt der folgende Überblick:
Bayern
Im August 2015 führte Bayern die Mietpreisbremse unter anderem in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg ein. Diese Regelung wurde allerdings vom Landgericht München gekippt und die bayerische Staatsregierung musste nachbessern. Seit dem Jahr 2019 gilt die neue Mietpreisbremse, die seither sowohl reformiert als auch verlängert wurde.
Zuletzt legte die Bayerische Staatsregierung im Dezember 2025 die neueste Mieterschutzverordnung vor. Sie umfasst neben der Verlängerung der Regelungen bis Ende 2029 eine Ausweitung auf 285 Städte und Gemeinden. Damit gilt in etwa 14 Prozent der Städte und Gemeinden Bayerns eine Mietpreisbremse.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurde die Mietpreisbremse im März 2019 ebenfalls aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Das Landgericht Stuttgart beanstandete auch hier, dass keine Begründung für die Anwendung der Mietpreisbremse veröffentlicht wurde. Die Verordnung zur Mietpreisbremse hatte die baden-württembergische Landesregierung im November 2015 erlassen.
Seit dem Jahr 2020 gilt eine Neufassung der Mietpreisbremse in Baden-Württemberg. Im Dezember 2025 wurde sie um ein Jahr verlängert, so dass sie nun bis Ende 2026 befristet ist. Damit greift sie jetzt in 130 statt bisher 89 Städten und Gemeinden. Sie regelt, dass die Miete in den betreffenden Ortschaften zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf.
Berlin
In Berlin gilt die Mietpreisbremse seit Juni 2015 im gesamten Stadtgebiet und wurde im Jahr 2025 bis zum Jahr 2029 verlängert. Zum 23. Februar 2020 trat zudem der sogenannte Mietendeckel in Kraft, der die Mieten im gesamten Stadtgebiet für fünf Jahre einfrieren sollte. Er hatte aber keine lange Gültigkeit, denn das Bundesverfassungsgericht kippte ihn bereits im Jahr 2021 wieder. Seither regelt die Mietpreisbremse wieder die Miethöhen in der Hauptstadt, die als Ganzes zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt wurde.
Brandenburg
Auch Brandenburg brachte die Verordnung zur Mietpreisbremse 2015 auf den Weg, jedoch ohne den Preisdeckel zu begründen. Ende März 2019 reichte die Landesregierung die fehlende Begründung nach. Ein Versuch, die Mietpreisbremse rückwirkend für gültig zu erklären, scheiterte vor dem Landgericht Potsdam. Mieter können sich damit erst seit 4. April 2019 auf eine neue Mietpreisbremse (die Mietpreisbegrenzungsverordnung) berufen. Sie gilt seit 1. Januar 2026 in 36 Städten und Gemeinden.
Bremen
In Bremen gilt die Mietpreisbremse seit dem Jahr 2020. Im November 2025 wurde sie verlängert. Sie gilt befristet bis 2029 und ausschließlich für die Stadt Bremen. Bremerhaven ist von der Verordnung nicht betroffen.
Hamburg
Eigentlich hatte der Stadtstaat Hamburg bereits im Juli 2015 eine Verordnung zur Mietpreisbremse erlassen. Diese wurde jedoch 2018 vom zuständigen Landgericht wegen eines Formfehlers gekippt. Hamburg besserte nach, die Mietpreisbremse gilt nun seit dem 11. Juli 2018 für alle Mietverhältnisse im Stadtgebiet.
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung wurde seither mehrfach verlängert, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere vier Jahre. Die Mietpreisbremse gilt somit bis zum 31. Dezember 2029.
Hessen
Die Landesregierung hatte die Mietpreisbremse im November 2015 umgesetzt, ehe die entsprechende Verordnung 2018 vom zuständigen Landgericht wieder kassiert wurde. Danach trat eine Neufassung in Kraft, die auch bereits verlängert wurde. Seit November 2020 greift die Mietpreisbremse nun in 49 hessischen Städten und Gemeinden, etwa in Bad Homburg, Bad Vilbel, Darmstadt sowie in allen Stadtteilen von Frankfurt am Main und Wiesbaden. Im vergangenen Jahr wurde sie um ein weiteres Jahr verlängert. Damit gilt sie bis November 2026.
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat die Mietpreisbremse zum 1. Oktober 2018 in den Städten Rostock und Greifswald eingeführt. Diese Regelung wurde bis zum 30. September 2028 verlängert.
Niedersachsen
Im Dezember 2016 hat Niedersachsen die Mietpreisbremse in 19 Städten und Gemeinden eingeführt. Diese erklärte das Amtsgericht Hannover jedoch für ungültig. Die Landesregierung erließ dann im Nachgang eine neue Mieterschutzverordnung, die Ende 2025 verlängert wurde. Auch in Niedersachsen gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Befristung bis Ende 2029.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen galt die Mietpreisbremse seit Juli 2015 in 22 Kommunen. Da das Amtsgericht Köln am 15. Februar 2019 jedoch auch hier eine ausreichende Begründung bemängelte, war sie zwischenzeitlich gerichtlich nicht durchsetzbar. Die Landesregierung hat daraufhin nachgebessert. Seit 1. Juli 2020 gilt nun die neueste Fassung der Mieterschutzverordnung und damit eine neue Mietpreisbremse. Sie ist zum Jahresbeginn 2026 bis 2029 verlängert worden.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wurde die Mietpreisbremse im Oktober 2015 in Mainz, Trier und Landau eingeführt, am 26. Juli 2019 vom Amtsgericht Mainz jedoch für unwirksam erklärt. Im September 2019 wurde eine neue Verordnung erlassen. Zu den drei ursprünglichen Städten kam Speyer neu mit hinzu. Mieter, die ab dem 1. Oktober 2019 einen Mietvertrag geschlossen haben, können sich auf die Mietpreisbremse beziehen. Durch einen neuen Beschluss im Jahr 2025 gilt sie bis 2029.
Saarland
Die saarländische Landesregierung sah bislang keine Notwendigkeit, die Preisbremse umzusetzen.
Sachsen
Das Bundesland Sachsen hat bislang nur in den Städten Dresden und Leipzig eine Mietpreisbremse eingeführt und hier einen angespannten Wohnungsmarkt identifiziert. Dieser gesetzliche Preisdeckel wurde im vergangenen Jahr verlängert und gilt seither bis zum 30. Juni 2027.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt verzichtet man auf das Instrument zur Preisdeckelung bei den Mieten. Bislang wurde keine Mietpreisbremse eingeführt.
Schleswig-Holstein
Im Dezember 2015 führte Schleswig-Holstein die Mietpreisbremse in zwölf Kommunen, darunter Kiel, Sylt und mehrere Orte im Hamburger Umland, ein. Sie hatte aber keine langfristige Gültigkeit. Die Landesregierung beschloss als erstes Bundesland, die Mietpreisbremse vorzeitig zum 30. November 2019 abzuschaffen.
Im Jahr 2024 führte sie jedoch in 62 Städten und Gemeinden per Verordnung eine sogenannte Kappungsgrenze ein. Sie gilt für fünf Jahre und regelt für Gebiete, in denen die Wohnungsmärkte angespannt sind und die Versorgung mit Mietwohnraum besonders gefährdet ist, dass die Mieten in bestehenden Verträgen innerhalb von drei Jahren nur um 15 statt bisher um 20 Prozent bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen dürfen.
Thüringen
In Thüringen gilt der Preisdeckel für neu abgeschlossene Mietverträge in Erfurt und Jena. Die entsprechende Verordnung wurde im März 2016 umgesetzt und zuletzt Ende 2025 verlängert. Die Mietpreisbremse gilt nun bis Ende 2027.
Mit diesen Tricks umgehen Vermieter die Mietpreisbremse
Wenn das Mietobjekt neu gebaut oder umfassend modernisiert wurde, dürfen Vermieter Preise oberhalb der Mietpreisbremse verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Vormieter eine Miete bezahlt hat, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diverse Schlupflöcher ermöglichen es den Vermietern jedoch, die Mietpreisbremse auch anderweitig zu umgehen.
Möblierte Wohnungen
Bietet der Vermieter eine Einliegerwohnung oder eine auf Zeit vermietete Wohnung möbliert an, kann er einen Aufschlag für die bereitgestellten Möbel verlangen. Wie hoch die Mieterhöhung ausfallen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis schlagen Vermieter meist zwei Prozent des Zeitwerts der Möblierung auf die Monatsmiete.
Falsche Quadratmeterzahl
Einige Vermieter weisen in ihren Mietverträgen eine falsche Quadratmeterzahl aus, nachmessen kann sich also lohnen. Bis Mitte November 2015 mussten Mieter noch eine Toleranzgrenze hinnehmen, die eine Mietminderung nur dann zulässt, wenn die Quadratmeterzahl um mehr als zehn Prozent vom tatsächlichen Wert abweicht. Diese Praxis kippte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. November 2015 (Aktenzeichen VIII ZR 266/14). Seither können Mieter und Vermieter auch dann eine Mietänderung einfordern, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nur um wenige Quadratmeter von der im Mietvertrag festgehaltenen Wohnungsgröße abweicht. Wichtig: Die sogenannte Kappungsgrenze muss in jedem Fall eingehalten werden. Das heißt: Eine Mieterhöhung von mehr als 15 Prozent beziehungsweise 20 Prozent innerhalb von drei Jahren ist nicht zulässig.
Nebenkosten
Bei der Nebenkostenabrechnung sollten Mieter genau hinsehen. Nicht immer dürfen alle aufgelisteten Kosten auch tatsächlich an den Mieter weitergegeben werden.
Indexmiete
Die Höhe der monatlichen Miete wird bei diesem Modell anhand des Verbraucherpreisindex berechnet, welcher das Statistische Bundesamt jährlich veröffentlicht. Der Index weist die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland aus. Steigen die Kosten für Verbraucher, steigt auch die Miete. Lediglich die anfängliche Ausgangsmiete muss den Regelungen der Mietpreisbremse entsprechen. Theoretisch kann die Miete im Laufe der Jahre also über die durch die Mietpreisbremse festgelegte Maximalmiete steigen. Anders sieht das übrigens bei der Staffelmiete aus. Sie unterliegt den Regeln der Mietpreisbremse.
Worin unterscheidet sich die Mietpreisbremse zur Kappungsgrenze?
Bereits zwei Jahre vor der Mietpreisbremse wurde eine sogenannte Kappungsgrenze eingeführt. Auch sie wurde ins Leben gerufen, um Mieter vor zu stark steigenden Mieten zu schützen. Doch worin liegt der Unterschied?
Die Mietpreisbremse deckelt die Preise bei Neuvermietung, die Kappungsgrenze gilt bei bestehenden Mietverhältnissen. Sie regelt, dass die Miete für ein Mietobjekt innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen darf. Die Bundesländer können die Kappungsgrenze in Gebieten mit Wohnungsmangel zudem für fünf Jahre auf 15 Prozent senken.
Was können Mieter unternehmen, die zu viel Miete bezahlen?
Stellt ein Mieter fest, dass seine Miete um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss er seinen Vermieter auf den Verstoß gegen die Mietpreisbremse hinweisen. Erst nach dieser Rüge darf die zu viel verlangte Miete einbehalten werden. Mieter, die an der Richtigkeit der vereinbarten Miete zweifeln, sollten sich zunächst an einen Mieterverein wenden oder die Rechtsberatung durch einen Anwalt suchen.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß?
Wo kein Kläger, da kein Richter. Rügt ein Mieter die zu hoch angesetzte Miete nicht, drohen dem Vermieter keine Konsequenzen. Wird der Verstoß gegen die Mietpreisbremse geahndet, muss der Vermieter die ab der Rüge zu viel erhaltene Miete zurückzahlen. Mit den Anpassungen 2020 können Mieter zu viel gezahlte Miete künftig auch rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückfordern.
Die verschärfte Regelung seit Januar 2019 sieht außerdem vor, dass gezieltes Herausmodernisieren – also die Verdrängung angestammter Mieter durch extreme Preiserhöhungen – fortan als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.
Bereits vorher war in § 291 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs der so genannte "Mietwucher" geregelt. Ein Verstoß, hat eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge. In besonders schweren Fällen sind sogar Gefängnisstrafen bis zu zehn Jahren möglich.
Mit Inhalten von dpa