Merkblatt für Ihre Kunden: Handwerkerleistungen anrechnen

Merkblatt über Steueranrechnung von Handwerkerleistungen

Merkblatt für Ihre Kunden: Handwerkerleistungen anrechnen

Privatkunden, die in ihrem privaten Haushalt für Handwerkerleistungen bezahlen, erhalten 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr auf ihre persönliche Steuerschuld angerechnet. Bei Zahlung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Gebäudereinigung, Pflege) ist eine zusätzliche Anrechnung bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Infoschreiben die Rechte der Privatkunden auf Steueranrechnung gestärkt.

Drücken Kunden den kalkulierten Preis für einen Auftrag, weil sie keine Steueranrechnung erhalten, sollten Handwerker und Dienstleister folgende Besonderheiten kennen (BMF-Schreiben v. 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003):

Studentenbude: Haben Eltern für ihr Kind eine Wohnung angemietet oder gekauft und überlassen es diesem mietfrei, handelt es sich um den Haushalt der Eltern. Ergo: Ausgaben für Handwerker und Dienstleister sind steuerlich anzurechnen.

Erben: Lassen Erben die Wohnung eines Verstorbenen renovieren, wird der Haushalt des Verstorbenen in dieser Zeit zum Haushalt der Erben. Folge: Die Steueranrechnung ist zulässig.

Umzug: Zieht ein Steuerzahler um und lässt in der alten Wohnung Schönheitsreparaturen ausführen, rechnet diese alte Wohnung bis Abschluss der Arbeiten noch zu seinem Haushalt. Folge: Die Steueranrechnung ist zulässig.

DHZ -Tipp: Jammern Kunden, dass sie von der Steueranrechnung erst bei Abgabe der Steuererklärung 2010 im Jahr 2011 profitieren, sollten Handwerker darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer sich für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen können. Der Arbeitgeber zieht dann bei Ermittlung des Nettolohns weniger Lohnsteuer ab. Eingetragen als Freibetrag wird das Vierfache der Steueranrechnung.

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