Meisterkurs

Besucht ein Handwerker einen Meisterkurs, darf er die dabei angefallenen Kosten in seiner privaten Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abziehen.

Ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben hängt davon ab, ob er gerade in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder bereits selbstständig einen Handwerksbetrieb betreibt.

Werbungskosten: Ist der Handwerker in einem Betrieb angestellt, darf er die Kosten für den Meisterkurs als Werbungskosten in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eintragen.

Betriebsausgaben: Ist der Handwerker bereits selbstständig, liegen Betriebsausgaben vor, die in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung zu erfassen sind.

Vollzeitunterreicht: Absolviert ein gelernter Handwerker seinen Meisterkurs in Vollzeit und erzielt in diesem Jahr deshalb keine Einkünfte, darf er die Kosten für den Meisterkurs als vorweggenommene Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben dennoch steuerlich geltend machen. Dieser Verlust kann dann entweder ins Vorjahr zurückgetragen und dort steuersparend mit den damaligen Einkünften verrechnet werden oder die Verluste werden in den kommenden Jahren steuerlich verrechnet.

Lernnachmittage: Treffen sich die Teilnehmer des Meisterkurses privat zu Lernnachmittagen beziehunsgweise Lernwochenenden, dürfen die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer zu dem Treffen steuerlich abgezogen werden. Beispiel: 10 Fahrten zu Teilnehmer Huber mit einfacher Entfernung 80 km = Fahrtkosten 480 Euro (10 Treffen x 80 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 Euro/km).