Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es zulässig ist, dass ältere Arbeitnehmer mehr Urlaubstage bekommen als jüngere. Der Schutz älterer Beschäftigter sei wichtiger als die allgemeine Gleichbehandlung – allerdings gilt das nicht für alle Branchen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Diskriminierung schützen. In der Arbeitswelt zum Beispiel darf niemand wegen seines Geschlechts oder Alters benachteiligt werden. Doch wie ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, können beim Urlaubsrecht auch andere Regeln gelten.
Zusätzliche Urlaubstage erlaubt
Wie viele Urlaubstage ein Unternehmen seinen Mitarbeitern gewährt, kann es im Rahmen bestimmter Grenzen selbst festlegen. Sie müssen allerdings die Mindestanzahl von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche und 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche einhalten. Wer den Beschäftigten mehr Urlaubstage gewährt, kann dabei unter bestimmten Bedingungen auch Unterschiede je nach Alter machen.
Zwar würden jüngere Menschen durch solche Regelungen benachteiligt, entschied am Dienstag das BAG. Doch zum Schutz älterer Beschäftigter dürfe der Arbeitgeber Mehrurlaub gewähren, wenn dies in einem angemessenen Rahmen bleibe. So bleiben zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Etwa in einem Produktionsbetrieb bei körperlich schwerer Arbeit zum Schutz älterer Arbeitnehmer.
Geklagt hatten sieben Mitarbeiter einer Tochterfirma des Schuhherstellers Birkenstock aus Rheinland-Pfalz im Alter von 45 bis 56 Jahren. In den Arbeitsverträgen sind 34 Urlaubstage vereinbart, doch gewährt das Unternehmen seinen Mitarbeitern ab dem 58. Geburtstag zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Die Kläger fühlen sich deswegen wegen ihres Alters diskriminiert und verlangen ebenfalls 36 Urlaubstage.
Erholungszeiten je nach Alter
Der Schuhhersteller verteidigte sein Vorgehen mit einer Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmer . Sie bräuchten für die teils schwere und körperlich ermüdende Arbeit längere Erholungszeiten als jüngere Mitarbeiter. Auch die Internationale Arbeitsorganisation ILO hatte 1980 zum Schutz älterer Beschäftigter neben einer Verkürzung der Arbeitszeit etwa empfohlen, den "bezahlten Jahresurlaub auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters" zu verlängern.
Das erkannte auch die Richter in Erfurt an. Sie wiesen die Anträge der Kläger zurück und folgte damit der Linie der Vorinstanzen. Laut Urteil habe das Unternehmen mit seiner Einschätzung, dass Mitarbeiter ab 58 längere Erholungszeiten bräuchten, seinen Ermessensspielraum nicht überschritten .
Die zwei zusätzlichen Tage seien angemessen. Die Richter orientierten sich am Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der ebenfalls zwei Tage zusätzlichen Urlaub für diese Altersgruppe vorsehe. Das beklagte Unternehmen ist jedoch nicht tarifgebunden.
Mehrurlaub nicht in jedem Job
Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer ist allerdings nicht grundsätzlich zulässig. Bei einem Bürojob kann die Abwägung einer solchen Altersstaffel ganz anders ausfallen als in einem Produktionsbetrieb.
So hatten die obersten deutschen Arbeitsrichter vor zweieinhalb Jahren eine solche altersabhängige Urlaubsstaffel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gekippt. Sie hatte aber schon ab dem 30. Lebensjahr angesetzt und damit deutlich früher als im aktuellen Fall aus Rheinland-Pfalz. dpa/dhzSechs Fakten zum Urlaubsanspruch
Wie viele Urlaubstage?
Arbeitnehmer haben bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr - bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Tage. Zwar steht im Gesetz, dass der reguläre Mindesturlaub immer bei 24 Tagen liegt, doch der Gesetzgeber geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus.
Wer entscheidet?
Der Arbeitnehmer darf die Urlaubstage nach seinen Wünschen festlegen. Allerdings hat das letzte Entscheidungsrecht der Arbeitgeber. Er kann einen Urlaubsantrag aber nicht willkürlich ablehnen. Entscheidend ist, ob es betriebliche Gründe oder Wünsche anderer Mitarbeiter gibt, die dem Antrag entgegenstehen. Einmal pro Jahr muss der Arbeitgeber es Mitarbeitern ermöglichen, dass sie zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen (Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).
Was passiert mit Resturlaub?
Arbeitnehmer dürfen Resturlaub nicht grundsätzlich mit ins nächste Jahr nehmen. Es sei denn, der Arbeitnehmer konnte aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht alle Urlaubstage verbrauchen. Dann muss er diese Tage in den ersten drei Monaten des Folgejahres nehmen. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer länger krank war. In dem Fall kann er die Tage länger mitnehmen.
Genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Hat der Chef den Urlaubsantrag unterzeichnet, ist die Vereinbarung verbindlich. Diese Genehmigung darf der Arbeitgeber nicht zurücknehmen - noch nicht einmal in Notfällen.
Ist Betriebsurlaub zwischen Weihnachten und Silvester zulässig?
Ja. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann für angeordnete Betriebsferien verwenden.
Krank Urlaub – was gilt?
Wer seine Erkrankung dem Arbeitgeber meldet, muss keine Urlaubstage opfern. Er kann die Tage später erneut nehmen (Paragraf 9 Bundesurlaubsgesetz). Dahinter steckt der Gedanke, dass Urlaub der Erholung dienen soll. Das ist aber nicht möglich, wenn jemand krank ist. Mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber die Erkrankung jedoch unverzüglich mitteilen – der kann vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt verlangen.