Urteil des Bundesverwaltungsgericht Maler- und Lackiererhandwerk: Eintragungspflicht rechtens

Die Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk ist rechtens. Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt in Leipzig entschied, ist die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar (BVerwG, Az.: 8 C 50.12).

Tätigkeiten wie Streichen und Verputzen von Fassaden sind wesentlich für das Maler- und Lackiererhandwerk. - © Foto: Katharina Täubl

Das gilt soweit, sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten im stehenden Gewerbe im Regelfall abhängig macht

  • vom Bestehen einer Meisterprüfung
  • oder vom Bestehen einer gleich gestellten Prüfung
  • oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach erfolgreicher Gesellenprüfung (die so genannte Altgesellenregelung).
Maler und Lackierer ist ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung. Der Kläger, ein Maler- und Lackierergeselle, wollte verschiedene Tätigkeiten aus dem Maler- und Lackiererhandwerk selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben – und zwar ohne Eintrag in die Handwerksrolle. Dem schob das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vor. Wer in der beabsichtigten Form einen Beruf ausüben wolle, müsse sich in die Handwerksrolle eintragen. Denn Tätigkeiten wie Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern, Streichen und Verputzen von Fassaden seien wesentlich für das Maler- und Lackiererhandwerk.

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt mit erfreulicher Klarheit die Berechtigung der Meisterpflicht in unserem Handwerk. Diese Botschaft ist für uns vor allem mit Blick auf Europa von großer Bedeutung. Denn von dort wird die Meisterpflicht als Berufszugangsbeschränkung zunehmend in Frage gestellt", kommentierte Karl-August Siepelmeyer, Präsident des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz, das Urteil.

Wie die Richter weiter ausführten, würde der Kläger auch durch die Neuregelungen der Handwerksordnung im Jahr 2004 und die Beschränkung des Berufszugangs nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt. Vielmehr diene die gesetzliche Regelung dazu, Dritte vor den Gefahren des Berufs zu schützen. Mit der Altgesellenregelung wiederum werde Handwerkern außerdem ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet, so dass weder eine unangemesse Belastung noch eine unzulässige Inländerdiskriminierung gegenüber EU-Ausländern vorliege, so die Richter. dan