Steuertipp Mahngebühren, Zinsen und Inkassokosten: Das gilt für die Steuer

Zahlt ein Kunde trotz mehrfacher Mahnungen die von Ihnen in Rechnungen gestellten Handwerkerleistungen nicht, ist der letzte Ausweg oftmals die Einschaltung eines Inkassounternehmens. Doch wie sind die Mahngebühren, die Zinsen und Inkassokosten steuerlich zu behandeln?

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Typischer Fall aus der Praxis: Sie stellen einem Kunden 500 Euro zzgl. 95 Euro Umsatzsteuer für erbrachte Handwerkerleistungen in Rechnung. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlt der Kunde nicht. Deshalb beauftragen Sie ein Inkassounternehmen. Der Kunde zahlt letztendlich.

Die Abrechnung des Inkassounternehmens sieht folgendermaßen aus:

Ausstehende Forderung des Kunden 595 Euro
Mahngebühren 3 Euro
Zinsen 26,30 Euro
Bearbeitungsgebühr Inkassounternehmen 238 Euro
Zahlung des Kunden an das Inkassounternehmen 862,30 Euro
Überweisung durch das Inkassounternehmen an Sie 624,30 Euro

Bei der Verbuchung dieses Sachverhalts ist steuerlich Folgendes zu beachten:

  • Die Mahngebühren sind als sonstige Erträge zu verbuchen. Umsatzsteuer fällt nicht an, weil kein Leistungsaustausch vorliegt.
  • Die Zinsen sind als Zinserträge zu verbuchen. Auch hierfür fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Die Inkassogebühren stellen Nebenkosten des Geldverkehrs dar. Die Gegenbuchung muss auf das Konto sonstige Erträge gehen. Die se Buchung ist also erfolgsneutral, Umsatzsteuer wird nicht fällig.
Nebenkosten Geldverkehr 200 Euro an Sonstige Erträge 238 Euro
Abziehbare Vorsteuer 38 Euro      

Weitere Steuertipps finden Sie im   DHZ-Steuerarchiv. dhz