Beschäftigen Sie in Ihrem Handwerksbetrieb auch Berufskraftfahrer, für die gesetzlich eine regelmäßige Fortbildung verpflichtend ist, könnten Sie bei einer Lohnsteuerprüfung eine böse Überraschung erleben. Denn so mancher Lohnsteuerprüfer stuft die von Ihnen als Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Doch hiergegen können Sie jetzt mit dem Urteil eines Finanzgerichts kontern.
In dem Urteilsfall beschäftigte ein Unternehmer Fahrer, für die das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes galten. Nach diesen Vorschriften mussten die Fahrer regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Der Arbeitgeber übernahm diese Fortbildungskosten.
Lohnsteuerprüfer behandeln übernommene Fortbildungskosten als Arbeitslohn
Der Lohnsteuerprüfer stufte die übernommenen Zahlungen des Arbeitgebers für die Fortbildungsmaßnahmen bei einer Prüfung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohnein. Der Prüfer forderte die bisher nicht abgeführte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer per Haftungsbescheid nach. Begründung: Auch der Arbeitnehmer hat durch diese Fortbildung einen Vorteil, nämlich dass er seinen Lkw-Führerschein behalten darf.
Fortbildungskosten laut Gericht nicht steuerpflichtig
Die Richter des Finanzgerichts Münster stuften die übernommenen Fortbildungskosten nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohnein. Es liegen vielmehr Zahlungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor. Und eben solche Zahlungen stellen niem als steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (FG Münster, Urteil v. 9.8.2016, Az. 13 K 3218/13 L).
Steuertipp
Sollte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts also in einem vergleichbaren Fall Lohnsteuer per Haftungsbescheid fordern, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise :
- Legen Sie gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein.
- Begründen Sie den Einspruch mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Fortbildung .
- Verweisen Sie zusätzlich auf das Urteil des Finanzgerichts Münster v. 9.8.2016.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-St euerarchiv . dhz
