Haben Sie Verständnisprobleme bei der Lohnsteuer-Ermittlung für Ihre Mitarbeiter oder einfach Probleme, die Sie lieber vor einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts geklärt haben möchten? Dann führt der erste Weg normalerweise zum Steuerberater. Doch vielleicht macht es Sinn, vorab einen anderen Weg zu gehen, der Ihnen auch Rechtssicherheit verspricht. Die Rede ist von der Beantragung einer Anrufungsauskunft beim Finanzamt.
Sie werden nun vielleicht einwenden, dass es finanziell keinen Unterschied macht, ob man seinen Steuerberater mit der Lösung lohnsteuerlicher Probleme beauftragt oder das Finanzamt. Schließlich fallen in beiden Fällen Gebühren an. Doch das stimmt bei der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht. Denn die Anrufungsauskunft ist anders als die verbindliche Auskunft ein völlig kostenloser Service des Finanzamts.
Bundesfinanzministerium erläutert Besonderheiten der Anrufungsauskunft
In einem Infoschreiben hat das Bundesfinanzministerium die Besonderheiten zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vorgestellt (BMF, Schreiben v. 12.12.2017, Az. IV C 5 – S 2388/14/10001):
- Die Anrufungsauskunft darf sich nur auf lohnsteuerliche Sachverhalte beziehen.
- Die Auskunft des Finanzamts ist ein Gratis-Service und der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
- Der Antrag muss bei dem Finanzamt gestellt werden, bei dem der Arbeitgeber lohnsteuerlich erfasst ist (sogenanntes Betriebsstättenfinanzamt).
- Einen Antrag auf Anrufungsauskunft kann nicht nur der Arbeitgeber stellen. Auch Arbeitnehmer, die mit der Lohnversteuerung bestimmter Sachverhalte nicht einverstanden sind, können beim Finanzamt eine kostenlose Auskunft anfordern.
Steuertipp: Gewähren Sie also 2018 erstmals Gehaltsextras ober haben Sie Verständnisprobleme mit den Neuregelungen zur Lohnsteuer bei der betrieblichen Altersvorsorge, kann Ihr erster Weg zum Finanzamt führen. Mit der Auskunft in der Tasche führt Ihr zweiter Weg dann zum Steuerberater, der die Auskunft auswertet und gegebenenfalls Anpassung in der Lohnbuchhaltung vornimmt.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
