Steuertipp Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro-)Fahrrad-Leasings

Immer mehr Handwerksbetriebe leasen für ihre Mitarbeiter (Elektro-)Fahrräder. Die lohnsteuerliche Behandlung der Fahrradüberlassung wurde bereits in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert (BMF, Schreiben v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224). Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer das Zweirad nach Ende der Leasing-Laufzeit verbilligt kauft?

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Auch in diesem Fall muss nach Auffassung der Finanzverwaltung ein geldwerter Vorteil in Höhe der Kaufpreisersparnis bezahlt werden. Doch wie ist dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln? Da sich die Wertermittlung in der Praxis schwierig gestaltet, bestehen auf bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis folgendermaßen zu ermitteln (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 22.5.2017, Az. S 2334.2.1-122/2 St 32):

  • Bei Kauf des Fahrrads nach Ablauf einer 36-monatigen Leasingdauer wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Endpreis des Fahrrads so angesetzt wird, dass er 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich der Umsatzsteuer beträgt. Bei der Berechnung wird auf auf volle 100 Euro abgerundet

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erwirbt nach Ablauf der Leasing-Laufzeit ein Elektrofahrrad für 400 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung lag bei Inbetriebnahme des Fahrrads bei brutto 1.750 Euro.

Ermittlung des geldwerten Vorteils, für den Lohnsteuer fällig wird:

  Endpreis (1.750 Euro x 40 Prozent) 700 Euro
- Zahlung durch den Arbeitnehmer bei Kauf 400 Euro
= Zu versteuernder geldwerter Vorteil 300 Euro

 

Der Arbeitnehmer kann jedoch auch einen niedrigeren Endpreis nachweisen, wenn das Fahrrad beispielsweise Schäden oder Mängel zum Zeitpunkt des Kaufs aufweist. dhz

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