Arbeitnehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können seit 1. Oktober 2015 dem Finanzamt bereits ihre steuersparenden Ausgaben für 2016 präsentieren. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 ermittelt das Finanzamt dann einen Lohnsteuerfreibetrag, der dann bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird.
Dass ein Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt hat, merkt der Arbeitgeber, wenn er die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers für die Lohnabrechnungen der Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 beim Finanzamt abruft. Angenehme Folge des Lohnsteuerfreibetrags: Der Lohnsteuereinbehalt sinkt, das Nettogehalt steigt.
Lohnsteuerfreibetrag 2016 gilt auch 2017
Die Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags 2016 seit dem 1. Oktober 2015 lohnt sich für Arbeitnehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer doppelt. Sie erhalten 2016 nicht nur ein höheres Nettogehalt. Der Lohnsteuerfreibetrag gilt erstmals für zwei Jahre. Das bedeutet im Klartext: Ändert sich 2017 nichts an den steuerlichen Verhältnisse im Vorjahr, bleibt der Lohnsteuerfreibetrag 2016 auch im Jahr 2017 bestehen. Auf diese Neuerung wies die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer Pressemitteilung vom 28. September 2015 hin.
Tipp: Auch für das laufende Jahr geht noch was. Sie können bis spätestens 30.November 2015 noch einen Lohnsteuerfreibetrag für 2015 im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim Finanzamt beantragen. Beantragen Sie den Lohnsteuerfreibetrag 2015 erst im November, zieht Ihr Arbeitgeber den vollen Lohnsteuerfreibetrag 2015 von Ihrem Dezembergehalt 2015 ab. Der Vorteil des Lohnsteuerfreibetrags liegt auf der Hand. Sie zahlen schon im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer und müssen auf die Steuererstattungen nicht warten, bis Sie Monate später einen Steuerbescheid bekommen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
