Möchten Sie ihren Mitarbeitern 2014 erstmals steuerbegünstigte Gehaltsextras wie Firmenwagen, Handyüberlassung, Sachbezüge oder Belegschaftsrabatte gewähren, können Sie sich mit einer Anrufungsauskunft ans Finanzamt wenden. Hier erfahren Sie, ob Sie lohnsteuerlich alles richtig machen – und die Auskünfte sind bindend.
Dass die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG eine Bindungswirkung sowohl für den fragestellenden Arbeitgeber also auch für dessen Mitarbeiter entfaltet, hat der Bundesfinanzhof unlängst entschieden (Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.10.2013, Az. VI R 44/12).
Bindungswirkung selbst bei falscher Auskunft
In dem Streitfall beim Bundesfinanzhof hat sich ein Arbeitgeber an die Lohnsteuerstelle in seinem Finanzamt gewandt und wollte im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft wissen, wie ein bestimmter lohnsteuerlicher Sachverhalt zu behandeln ist. Die vom Arbeitgeber dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen waren vollständig und wahrheitsgemäß. Doch das Finanzamt erteilte eine falsche Auskunft. Bei einer Lohnsteuerprüfung korrigierte der Lohnsteuerprüfer nun diesen Fehler und forderte die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitgeber.
Da dieser nicht zahlen konnte, forderte er die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer. Doch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Finanzamt an diese falsche Anrufungsauskunft bis zu deren Widerruf gebunden ist und niemand mehr die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zahlen muss.
Tipp: Bei Fragen rund um das neue Reisekostenrecht 2014 sollten Sie als Arbeitgeber bei Zweifelsfragen also besser eine kostenlose Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG ans Finanzamt stellen. Das bringt 100 Prozent Rechtssicherheit, wie das BFH-Urteil verdeutlicht. dhz
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