In der Praxis statten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gerne mit einem E-Bike aus. Der Mitarbeiter spart sich das Geld für den Kauf eines E-Bikes und ist beruflich motiviert. Doch was passiert steuerlich, wenn der Arbeitnehmer sein E-Bike am Arbeitsplatz an die Steckdose hängt? Fällt hier Lohnsteuer für einen geldwerten Vorteil an. Antwort: Es kommt darauf an.
Für Arbeitnehmer, die ihre Elektro-Kraftfahrzeuge am Arbeitsplatz laden, gilt seit dem 1. Januar 2017 eine fünfjährige Steuerbefreiung. Ein Elektrorad mit Tretunterstützung bis zu 25km/h Höchstgeschwindigkeit gilt jedoch nicht als Elektro-Kraftfahrzeug. Eine Steuerbefreiung für das Stromladen am Arbeitsplatz scheidet also aus.
Finanzbehörden des Bundes und der Länder beraten bereits
Der Abgeordnete Matthias Gastel von Bündnis 90/Die Grünen hat der Bundesregierung wegen dieser Ungleichbehandlung die Frage gestellt, ob die Steuerbefreiung nicht auch für E-Bikes bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gelten sollte. Und wenn nein, warum nicht. Die Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/13307; Antwort auf Frage Nr. 20):
- Die seit 1. Januar 2017 auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro-Kraftfahrzeugs am Arbeitsplatz sollte einen Kaufanreiz für solche Fahrzeuge darstellen.
- Eine Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf die besagten E-Bikes entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.
- Es wird jedoch an einer Vereinfachungsregelung gearbeitet, wie der geldwerte Vorteil für das Aufladen eines E-Bikes ermittelt werden kann. Eine Bund-Länder-Gruppe der Finanzbehörden arbeitet derzeit an dieser Vereinfachungsregelung.
Steuertipp: Bis zu der Entscheidung der Bund-Länder-Gruppe muss der Arbeitgeber für das Aufladen von E-Bikes mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit bei der Lohnabrechnung einen geldwerten Vorteil versteuern. dhz
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