Leistet ein Arbeitgeber Zuzahlungen zum Kindergartenplatz für ein Kind eines Mitarbeiters, ist die Zuzahlung nach § 3 Nr. 33 EStG nur dann lohnsteuerfrei, wenn die Zuzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Nachdem der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen zum "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" verschärfte, kommt Entwarnung vom Bundesfinanzministerium.
Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten, dass keine "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" steuerfreie Gehaltszahlung vorliegt, wenn der Anspruch auf das Gehaltsextra (z.B. Kindergartenplatz) im Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung arbeitsrechtlich besteht (BFH Urteile v. 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VI R 55/11). Die Umsetzung dieser Urteile würde bedeuten, dass bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts viele arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltsextras auf einmal als steuerpflichtig einzustufen wären.
Vertrauensschutzregelung des BMF
In einem Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium jedoch klar, dass diese strenge BFH-Rechtsprechung in der Praxis keine Anwendung findet (BMF, Schreiben v. 22.5.2013, Az. IV C 5 – S 2388/11/10001-02). In diesem Schreiben wurde Folgendes ausgeführt:
"Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat."
Tipp: Fordert ein Lohnsteuerprüfer in einem Haftungsbescheid Lohnsteuer für Gehaltsextras wegen dieser beiden BFH-Urteile nach, können Sie sich dagegen nun also mit einem Einspruch und mit Hinweis auf das arbeitgeberfreundliche BMF-Schreiben zur Wehr setzen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
