Arbeitnehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit ihrem Steuerbescheid jedes Jahr eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, können diese Steuererstattung vorziehen. Das Zauberwort lautet: Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016, das noch bis 30.11.2016 möglich ist, muss der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer dem Finanzamt seine bereits entstandenen und voraussichtlichen noch entstehenden Steuerausgaben für 2016 in einem amtlichen Formular auflisten. Das Finanzamt ermittelt aus diesen Angaben einen Lohnsteuerfreibetrag für 2016 und berücksichtigt diesen Lohnsteuerfreibetrag bei den ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers.
Der Arbeitgeber bekommt diesen Lohnsteuerfreibetrag vom Finanzamt mitgeteilt, wenn der die ELStAM jeden Monat elektronisch beim Finanzamt abruft und behält dann weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein.
Lohnsteuerfreibetrag: Besonderheiten bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Einen Lohnsteuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung gewährt das Finanzamt nur, wenn nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 Euro und dem Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro/72 Euro (ledig/verheiratet) unter dem Strich mehr als 600 Euro voraussichtliche Steuerausgaben übrig bleiben.
Beispiel zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren:
Die ledige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin Sabine Müller möchte beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Sie zeigt dem Finanzamt a) 1.100 Euro Werbungskosten und 300 Euro Spenden oder b) Werbungskosten von 2.000 Euro und Spenden von 1.500 Euro an.
| Variante a | Variante b | |
| Werbungskosten | 1.100 Euro | 2.000 Euro |
| abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | -1.000 Euro | -1.000 Euro |
| Spenden | 300 Euro | 600 Euro |
| Abzgl. Sonderausgabenpauschbetrag | -36 Euro | -36 Euro |
| Verbleibende voraussichtliche Ausgaben 2016 | 364 Euro | 1.564 Euro |
| Lohnsteuerfreibetrag | Nein, da unter 600 Euro | Ja, 1.564 Euro = Lohnsteuerfreibetrag monatlich 131 Euro |
Steuertipp
Einen Lohnsteuerfreibetrag gibt es also nur, wenn die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen insgesamt über 600 Euro liegen. Doch aufgepasst: Zu euphorisch sollten diese Ausgabenposten für 2016 nicht geschätzt werden. Denn das Finanzamt überprüft im Rahmen einer Einkommensteuererklärung 2016, ob die kalkulierten Steuerausgaben 2016 tatsächlich angefallen sind. Falls nicht, drohen Steuernachzahlungen.
dhz
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