Gute Nachricht für Arbeitnehmer: Bei Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz zeigt sich die Finanzverwaltung in Spendierlaune. Endlich sind auch solche Zahlungen steuerfrei.
Haben Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus der Schweiz erhalten, besteuerten die Finanzämter diese Zahlungen als Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (R 3.2 EStR). Die Finanzverwaltung hat diese Besteuerungspraxis nun jedoch bundeseinheitlich geändert.
Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (OFD Koblenz, koordinierter Ländererlass v. 29.2.2012, Az. S 2295 A – St 33 3).
Tipp: Diese Neuregelung gilt übrigens auch für Lohnersatzleistungen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dazu gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. dhz
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