Wenn Lebensversicherungen nach Jahren rückabgewickelt werden müssen, geht es oft um viel Geld. Unklar war dabei bisher, was der Versicherer zurückzahlen muss und was nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer Lebensversicherung wirksam Widerspruch eingelegt haben (Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten.
Das Gericht hat damit erstmals Grundsätze darüber aufgestellt, wie Versicherungsverträge nach einem erfolgreichen Widerspruch des Kunden rückabgewickelt werden können.
Für welche Versicherten ist das Urteil interessant?
Das Urteil ist für Lebensversicherungen relevant, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Wurde er nicht richtig über seine Rechte aufgeklärt, kann ein Versicherter gegen diesen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen. Seit 2008 gibt es dieses Modell nicht mehr.
Kläger mit der Summe der Rückzahlung nicht zufrieden
Die Richter prüften die Klagen von Kunden gegen die AachenMünchener Lebensversicherung. Nach jahrelangen Zahlungen hatten die Kunden Widerspruch gegen ihre fondsgebundenen Lebensversicherungen eingelegt, waren mit der vom Versicherer zurückgezahlten Summe allerdings nicht zufrieden. So hatte einer der Kläger etwa 10.800 Euro an Prämien eingezahlt und nur rund 8.600 Euro zurück erhalten. In einem anderen Fall bekam der Kunde rund 21.500 Euro zurück, hatte zuvor aber mehr als 33.800 Euro eingezahlt.
Verbraucherschützer und Versicherer mit Urteil zufrieden
Der BGH habe mehr Rechtssicherheit für Kunden und Unternehmen geschaffen, begrüßen der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener das Urteil.
Auch Verbraucherschützer äußerten sich positiv: "Das Urteil ist eine nachträgliche Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich der Lebensversicherungen", sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Allerdings ist damit noch nicht alles geklärt: Auch nach diesem Urteil ist unklar, wie genau die Zinsen zu berechnen oder zu schätzen sind, die das Unternehmen mit der Lebensversicherung erwirtschaftet hat. dpa
Eine ausführliche Mitteilung des Bundesgerichtshofs des zum Urteil finden Sie auf der Webseite.