Lebenspartnerschaft

Leben gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen, steht diesen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Az.: 2 BvR 909/06) die Zusammenveranlagung zu. Bundestag und Bundesrat stimmten daraufhin dem Gesetzentwurf zur "Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 (BT-Drucks. 17/13870)2" zu. Das sind die steuerlichen Auswirkungen, von denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft profitieren:
  • Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen die Zusammenveranlagung seit dem Jahr 2001 zu.
  • Damit sind nur diejenigen für die Vergangenheit begünstigt, die Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide eingelegt haben, die noch gar keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben oder deren Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen.
Haben beide Partner in etwa das gleich hohe zu versteuernde Einkommen, bringt die Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung keine steuerlichen Vorteile. Die Zusammenveranlagung mit dem Ehegattentarif entfaltet seine Steuerminderung erst, wenn ein Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens bezieht.