Handwerker, die ein Fahrzeug geleast haben, sollten beim Vorsteuerabzug aufpassen: Möchte ein Prüfer des Finanzamts künftig Rechnungen der Leasinggesellschaft zum Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug sehen, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Denn die Leasingfirma hätte in ihrer Rechnung über den Minderwertausgleich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen.
Verpflichtet sich nämlich ein Leasingnehmer im Leasingvertrag zur Zahlung eines nachträglichen Minderwertausgleichs für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden, liegt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Die Zahlung des Minderwertausgleichs stellt vielmehr eine nicht umsatzsteuerbare echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistung dar (BFH, Urteil v. 20.3.2013, Az. XI R 6/11).
Beispiel: Handwerker Huber erhält von einer Leasinggesellschaft eine Rechnung über einen vereinbarten Minderwertausgleich für Schäden an einem Leasingfahrzeug in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer.
Folge: Stößt das Finanzamt auf diese Eingangsrechnung im Handwerksbetrieb Huber, muss die bisher erstattete Vorsteuer zurückgezahlt werden. Besonders ärgerlich sind die Nachzahlungszinsen bei einer Jahre später stattfindenden Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung.
Tipp: Erhalten Sie eine Rechnung über einen Minderwertausgleich bzgl. Eines Fahrzeugleasings mit ausgewiesener Umsatzsteuer, zahlen Sie diese vorerst nicht, sondern beantragen eine neue Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. dhz
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