Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil ausführlich mit der Frage befasst, ob und wie eine Leasing-Sonderzahlung steuerlich vom Gewinn eines Unternehmens abgesetzt werden kann. Hier die Aussagen der Münchener Richter sowie ein Tipp für die Praxis.

In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH) ging es um einen Unternehmer, der sich ab Dezember ein Fahrzeug leaste und dafür im Dezember eine Leasing-Sonderzahlung von 36.490,88 Euro zuzüglich 6.933,27 Euro Umsatzsteuer zahlte. Die Laufzeit des Leasingvertrags betrug 36 Monate. Der Vertrag sah nicht vor, dass das Fahrzeug am Ende der Leasingdauer ins Eigentum des Unternehmers übergeht. Im Dezember nutzte der Unternehmer das Fahrzeug zu 71,03 Prozent für seinen Betrieb und zu 12,96 Prozent für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Vermietung einer Immobilie. In den Folgejahren betrug der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs für den Betrieb und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur noch zwischen zehn Prozent und 20 Prozent.
In seiner Gewinnermittlung für den Betrieb zog der Unternehmer 30.648,69 Euro dieser Leasing-Sonderzahlung (entspricht 83,99 Prozent) als Betriebsausgabe von seinen Betriebseinnahmen ab. Das Finanzamt erkannte dagegen nur 1/36 von 83,99 Prozent als Betriebsausgabe an.
Aussage 1 des BFH: Leasingfahrzeug ist kein Betriebsvermögen
Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit dieser Thematik auseinandersetzen und traf verschiedene Aussagen (BFH, Urteil v. 12.3.2024, Az. VIII R 1/21; veröffentlicht am 31. Mai 2024). In Aussage eins vertraten die Münchener Richter, dass es sich bei dem Leasingfahrzeug nicht um notwendiges Betriebsvermögen handelt.
Begründung: Aufgrund der Vereinbarungen im Leasingvertrag wird der Unternehmer nicht rechtlicher und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs, weil das Fahrzeug nach Ablauf der 36-monatigen Leasingdauer nicht in sein Eigentum übergeht.
Aussage 2 des BFH: Keine Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung
Nutzt ein Unternehmer ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich, profitiert er bei Ermittlung des Privatanteils von der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Danach sind für Privatfahrten ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Leasingfahrzeugs pro Monat als Privatanteil zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Regelung gilt auch, wenn ein Unternehmer kein wirtschaftliches Eigentum am Leasingfahrzeug hat. Im Gegenzug dürfte dann die gesamte Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Doch der Bundesfinanzhof verneinte die Anwendung dieser Regelung. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift nicht, wenn das Leasingfahrzeug nur vorübergehend (hier im Dezember) und nicht dauerhaft im Umfang von mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Ob ein betrieblicher Nutzungsumfang von mehr als 50 Prozent erreicht wird, ist bei Anwendung dieser Vorschrift nach der "dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung" und nicht nur nach den Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr zu beurteilen.
Verhaltens-Knigge für Unternehmer in vergleichbaren Fällen
Unternehmer, die ein Fahrzeug leasen und teilweise für ihren Betrieb nutzen möchten, sollten vor Unterzeichnung des Leasingvertrags unbedingt das Gespräch mit ihrem Steuerberater suchen, um die steuerlich beste Lösung für das Leasingfahrzeug zu finden. Folgende Überlegungen sind dabei anzustellen:
- Sollte besser ein Leasingfahrzeug geleast werden, dass nach Ablauf der Leasingdauer ins Eigentum des Unternehmers übergeht. Hier läge dann ertragsteuerlich Betriebsvermögen vor, wenn das Fahrzeug mindestens zu zehn Prozent betrieblich genutzt wird.
- Würde das Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen gehören und die betriebliche Nutzung läge bei nicht mehr als 50 Prozent, würde die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung ausscheiden. Ohne Fahrtenbuch würde das Finanzamt den Privatanteil schätzen (in der Regel mindestens mit 70 Prozent).
Praxistipp: Ob es sich lohnt, ein Leasingfahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen, hängt von der individuellen Zielsetzung des Unternehmers ab. Aus diesem Grund nochmals der Hinweis: Unbedingt den Steuerberater vor Unterzeichnung des Leasingvertrags kontaktieren. Er wird das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. März 2024 in seine Überlegungen einbeziehen und die steuerlich beste Lösung finden.