Steuertipp Kurzfristige Mieten und Pachten: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Bislang war es in der Praxis immer fraglich, ob Mieten und Pachten für kurzfristig angemietete Immobilien dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz hinzugerechnet werden müssen. Die Antwort kam jetzt vom Bundesfinanzhof und lautet leider ja.

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In dem Urteilsfall mietete ein Unternehmer mehrmals im Jahr kurzfristig Räumlichkeiten an, um dort Konzerte zu veranstalten. Da in einem gleichlautenden Erlass vom 2. Juli 2012 in Textziffer 29b jedoch steht, dass bei kurzfristiger Anmietung von Hotelzimmern eine Zurechnung zum Gewerbeertrag unterbleibt, beantragte der Konzertveranstalter diese Ausnahmeregelung auch für die kurzfristige Anmietung eines Konzertsaals.

Kurzfristige Anmietung von Räumlichkeiten führt zur Hinzurechnung

Mit seinem Antrag hatte der Unternehmer jedoch keinen Erfolg. Denn die Ausnahme für kurzfristige Anmietungen betrifft nur Hotelzimmer und kurzfristige Pkw-Leasing-Verträge. Damit wollte man vermeiden, dass Unternehmer aus den Reisekostenabrechnungen ihrer Mitarbeiter die Kosten heraussuchen müssen, die möglicherweise einer Hinzurechnung zum Gewerbeertrag unterliegen. Bei kurzfristiger Anmietung von Räumlichkeiten oder Flächen bleibt es allerdings bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag (BFH, Urteil v. 8.12.2016, Az. IV R 24/11, veröffentlicht am 17.5.2017).

Steuertipp: Dieses Urteil dürfte Signalwirkung auf verschiedene Zweifelsfälle zur Hinzurechnung haben. Insbesondere in folgenden Fällen werden die Finanzämter nun auf eine anteilige Hinzurechnung von Mieten und Pachten zum Gewerbeertrag in der Gewerbesteuererklärung pochen:

  • Zahlungen für Fläche auf Messen
  • Plakatwerbung (Miete für Plakatwand)
  • Anmietung eines Saals für eine Personalversammlung oder Betriebsveranstaltung

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv. dhz