Wegen der aktuell schwierigen Wirtschaftslage haben viele Betriebe weniger Aufträge. Um nicht sofort Mitarbeiter entlassen zu müssen, gibt es das Kurzarbeitergeld. Doch wer bekommt es wann? Wie hoch ist es und wer zahlt es aus? Die wichtigsten Informationen im Überblick.

Wird Kurzarbeit im Betrieb nötig, bekommen Arbeitgeber von der örtlichen Arbeitsagentur unter bestimmen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (KUG). Grundsätzlich kann jeder Betrieb diese staatliche Förderung beantragen und damit wirtschaftliche Engpässe überbrücken, ohne Mitarbeiter zu entlassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld im Überblick
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Da das Kurzarbeitergeld bereits ab einer Betriebsgröße von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ist es nicht nur für große Industrieunternehmen, sondern auch für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe interessant. Beantragen kann es also jeder Arbeitgeber, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt werden muss. Das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall wegen der kürzeren Arbeitszeit teilweise ausgleichen.
Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Abteilung eines Unternehmens beantragt werden – etwa die Produktion eines Betriebs, während diejenigen im Büro normal weiterarbeiten. In der Corona-Krise bekamen auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld, doch diese Regelung ist 2023 ausgelaufen. Derzeit wird zwischen drei verschiedenen Formen des Kurzarbeitergelds unterschieden:
- Das reguläre Kurzarbeitergeld, das konjunkturell bedingt ist, da ein Betrieb durch eine schwierige Lage der Gesamtwirtschaft zu wenige Aufträge bekommt.
- Saison-Kurzarbeitergeld, das einen Entgeltausfall für Beschäftigte überbrückt aufgrund der sogenannten Schlechtwetterzeit oder im Sommer, wenn es für Beschäftigte zu heiß ist, um beispielsweise auf Dächern zu arbeiten.
- Transfer-Kurzarbeitergeld, das Betrieben hilft, Situationen wie Umstrukturierungen oder auch Betriebsübergaben, die große Veränderungen mit sich bringen, zu unterstützen.
Im Folgenden geht es um die Regelungen zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld.
>> Neben diesem klassischen Kurzarbeitergeld gibt es noch weitere branchenbezogene Hilfen wie etwa das Saison-Kurzarbeitergeld für die Baubranche in der Schlechtwetterzeit, über die hier informiert wird
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus? Wo beantragt man es?
Der Arbeitgeber muss eine Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen, die sich dann um die Auszahlung kümmert. Die Vordrucke für einen Antrag kann man online herunterladen oder sie bei der örtlichen Arbeitsagentur bekommen. Die Behörde verlangt einen schriftlichen Antrag, der nach dem Ausfüllen per Post versendet wird, oder eine Anzeige der Kurzarbeit über das BA-Portal "E-Services". Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des ersten Monats, in dem in Kurzarbeit gearbeitet wird, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen.
Weitere Informationen für Arbeitgeber gibt es auch über die Website der Bundesagentur für Arbeit und über die Hotline für Arbeitgeber unter der Nummer: 0800 45555 20.
Wann kann ein Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragen?
Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber beantragen, wenn ein Arbeitsausfall eintritt und dadurch ein erheblicher Entgeltausfall im Betrieb. Ein Betrieb muss allerdings nachweisen, dass er weniger Aufträge bekommt und nicht nur finanzielle Verluste vorliegen, weil Auftraggeber beispielsweise weniger bezahlen. Zur Kurzarbeit, die entsprechend gefördert wird, können Arbeitgeber dann übergehen, wenn es entweder wirtschaftliche Gründe gibt oder auch im Fall eines sogenannten unabwendbaren Ereignisses – etwa einem Brand im Betrieb oder einem Unwetterschaden.
Eine wichtige Voraussetzung ist zudem die Unvermeidbarkeit der Kurzarbeit. Arbeitgeber müssen zuvor alle zumutbaren Alternativen Maßnahmen in Betracht ziehen, wie das Umsetzen von Mitarbeitern in andere Positionen oder den Abbau Überstunden auf Arbeitszeitkonten bzw. der Gewährung von Urlaub.
Des Weiteren muss der Arbeitsausfall, der mit dem Kurzarbeitergeld überbrückt werden soll, eindeutig vorübergehend sein. Arbeitgeber, die wegen fehlender Aufträge Stellen abbauen, können dafür kein Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter bekommen.
Grundsätzlich gilt: Mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer muss von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Dabei werden Geringverdiener mitgezählt, Azubis allerdings nicht. Ist auch diese zentrale Voraussetzung erfüllt, können Arbeitgeber die Kurzarbeit anmelden.
Grundsätzlich müssen die Mitarbeiter eines Betriebs der Kurzarbeit zustimmen – entweder einzeln oder über eine Vereinbarung über den Betriebsrat. Dabei sollten Arbeitgeber gegebenenfalls tarifliche Ansprüche wie Ankündigungsfristen beachten.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Für die Förderhöhe des Kurzarbeitergelds ist der entfallene Lohn entscheidend, sprich die Differenz aus dem "normalen" Nettolohn und dem Nettolohn, der während der Kurzarbeit ausgezahlt wird. Arbeitnehmer erhalten rund 60 Prozent dieser Differenz. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, werden 67 Prozent ausgezahlt.
Arbeitgeber gehen dabei in Vorleistung und bezahlen ihren Mitarbeitern sowohl den Lohn für die geleistete Arbeit als auch das selbst ausgerechnete Kurzarbeitergeld. Dieses bekommen sie dann von der Arbeitsagentur auf Antrag zurückerstattet. Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums bei der Arbeitsagentur eingehen.
In der Corona-Krise wurden Änderungen in der Höhe des Kurzarbeitergeldes vereinbart. Auch diese Regelungen sind allerdings ausgelaufen. Für das Jahr 2025 hat die Bundesregierung allerdings neue Sonderregelungen geschaffen. Sie gelten vorübergehend und betreffen die Bezugsdauer (siehe folgender Abschnitt).
>> Hier finden Sie eine Tabelle für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Wie lange bekommt man Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld kann aktuell anstatt zwölf Monate für bis zu 24 Monate bezogen werden. Dabei kann der Zeitraum auch unterbrochen werden, wenn zwischenzeitlich Aufträge eingehen. Dauert ist Unterbrechung länger als drei Monate, muss eine danach anstehende weitere Kurzarbeit neu beantragt werden.
Die Ausweitung auf 24 Monate als maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds betrifft eine Sonderregelung für das Jahr 2025. Ohne weiteren Beschluss läuft sie Ende 2025 automatisch aus. Dann gilt wieder der Zeitraum von höchstens zwölf Monaten als reguläre Dauer, für die die Unterstützungszahlung beantragt werden kann.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus? Wo beantragt man es?
Der Arbeitgeber muss eine Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen, die sich dann um die Auszahlung kümmert. Die Vordrucke für einen Antrag kann man online herunterladen oder sie bei der örtlichen Arbeitsagentur bekommen. Die Behörde verlangt einen schriftlichen Antrag, der nach dem Ausfüllen per Post versendet wird, oder eine Anzeige der Kurzarbeit über das BA-Portal "E-Services". Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des ersten Monats, in dem in Kurzarbeit gearbeitet wird, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen.
>> Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit