Gibt es eine allgemeine Übergabepflicht an den Nachfolger? Können Arbeiten kurz vor der Rente verweigert werden und wie geht es nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb weiter? Was Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern verlangen können – und was nicht.

Wenn der Ruhestand naht, steht vielleicht schon der Nachfolger in den Startlöchern. Da stellt sich bei vielen angehenden Rentner, die sich über Jahre im Betrieb viel aufgebaut haben, die Frage, ob und wenn ja in welcher Form man dem Nachfolger seine Kontakte, Erfahrungen und das Wissen weitergeben soll.
Fakt ist: Das Weißungsrecht hat der Chef. Das heißt, "wenn es der Chef verlangt, kann man es nicht ablehnen. Dann muss eine Übergabe gemacht werden", sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins und fügt hinzu: "Das ist Teil der Berufstätigkeit. Also hat der Arbeitgeber ein Recht darauf."
Keine allgemeine Übergabe-Regelung
Wie die Übergabe jedoch zu erfolgen hat, dafür gibt es in Deutschland keine explizite Regelung. "Das ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich", weiß der Anwalt. Eine Übergabe kann also von einer detaillierten Zusammenfassung über Projekte und einer Auflistung sämtlicher Kontakte bis hin zum mehrwöchigen Einlernen des neuen Mitarbeiters alles beinhalten.
Auch eine bloße Weitergabe des Arbeitsplatzes ist möglich. Eckert: "Das entscheidet allein der Vorgesetzte wie die Übergabe von statten geht. Allerdings muss der Mitarbeiter alles in der normalen Arbeitszeit schaffen und damit nicht überfordert werden."
Einarbeitung muss nicht nachgeholt werden
Ist am letzten Arbeitstag noch kein Nachfolger gefunden, ist man nicht verpflichtet nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch einmal in den Betrieb zu kommen, um die Einarbeitung nachzuholen. "Sehr wohl kann der Chef in solchen Fällen aber etwa eine schriftliche Übergabe verlangen", so Eckert. Sagt der Arbeitgeber nichts dazu, muss man auch keine Übergabe schreiben. Der Vorteil einer ausführlichen Übergabe ist jedoch: Das Wissen und "Know-how" bleibt dem Betrieb erhalten.
"Die Arbeitspflicht besteht bis zum letzten Tag"
Kurz vor der Rente werden im Normalfall keine großen Projekte mehr an den betreffenden Mitarbeiter vergeben, um so für den Nachfolger keine "offenen Baustellen" zu hinterlassen. Ist dies doch der Fall, stellt sich die Frage, ob Arbeiten abgelehnt werden können. "Hierzu ein klares Nein. Der Arbeitsvertrag gilt bis zum Schluss. Deshalb besteht die Arbeitspflicht des Mitarbeiters auch bis zum letzten Tag", sagt Eckert.
Hält man selbst die Arbeit also nicht mehr für sinnvoll, muss sie dennoch erledigt werden. "Über die Sinnhaftigkeit der Tätigkeit entscheidet allein der Arbeitgeber", weiß Eckert. Ausnahme: "Arbeiten die außerhalb der Zumutbarkeit liegen, müssen nicht ausgeführt werden. Muss ein Ingenieur plötzlich den Hof kehren, ist das ihm nicht zuzumuten."
Mini-Job bei der Konkurrenz durchaus erlaubt
Für viele angehende Rentner stellt sich zudem die Frage, wie es nach dem Eintritt in den Ruhestand mit einem etwaigen "Mini-Job" weitergeht. Wichtig: Besteht kein ausdrückliches Verbot, kann nach dem Abschied aus dem Unternehmen auch ein Teilzeitjob bei einem Konkurrenz-Betrieb begonnen werden. Allerdings ist man verpflichtet, die Betriebsgeheimnisse auch nach dem Ausscheiden zu wahren.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Klausel im Arbeitsvertrag
Eckert: "Möchte die Firma verhindern, dass ein langjähriger Mitarbeiter sich einem Wettbewerber anschließt, gibt es die Möglichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots." Diese Klausel kann mit Zustimmung des Mitarbeiters schriftlich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Sie gilt jedoch nur, wenn dieser eine sogenannte "Karenzentschädigung" in Höhe von mindestens 50 Prozent seines letzten Bruttolohnes monatlich, für die Dauer des ausgehandelten Wettbewerbsverbotes, bekommt. Die maximale Höchstdauer beträgt zwei Jahre. Außerdem muss ein räumlicher Geltungsbereich, in dem der Mitarbeiter sich keinem Konkurrenzunternehmen anschließen darf, festgelegt werden.Ein Beispiel für die Karenzentschädigung
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes in München, der sich um Kundenakquise und Angebotserstellung gekümmert hat, geht in den Ruhestand. Der Betrieb möchte verhindern, dass der Mitarbeiter einen Teilzeit-Job bei einem Wettbewerber beginnt und vereinbart ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren und mit einem räumlichen Geltungsbereich von 200 Kilometern rund um München. Der Mitarbeiter hat zuletzt 4.000 Euro brutto verdient. Also erhält er nun 2.000 Euro monatlich für die Dauer von zwei Jahren und darf dafür im Umkreis von 200 Kilometern rund um München bei keiner Konkurrenzfirma arbeiten.
Der klare Nachteil für den Betrieb: "Man zahlt für etwas, für das man keine Gegenleistung bekommt", sagt Eckert.
Mitarbeiter selbst in Teilzeit anstellen
Sein Tipp: "Plant ein Mitarbeiter nach dem Eintritt in den Ruhestand sowieso einen Minijob auszuüben, kann man den Arbeitsvertrag einfach als geringfügige Beschäftigung weiterlaufen lassen. Das ist für das Unternehmen billiger und effektiver zugleich."
Die Vorteile: Die Erfahrung des Angestellten kann weiterhin genutzt werden. Für das Geld, das der Betrieb bezahlt, erhält er eine Gegenleistung und der Mitarbeiter wandert nach der Rente nicht zur Konkurrenz ab. end (mit Inhalten von dpa)