Bei Betriebsprüfungen gilt ein strenger Blick des Betriebsprüfers stets den Bewirtungskosten und der Kosten von Gutscheinen, die für Bewirtung an Kunden verteilt werden. Geprüft wird, ob ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist oder nicht.
Bewirten Sie Kunden und Geschäftsfreunde auf einer Messe oder auf einer Veranstaltung wie dem Oktoberfest, dürfen die Bewirtungskosten nicht auf dem Buchhaltungskonten Repräsentation oder Werbung gebucht werden, sondern auf dem Konto Bewirtungskosten. Schicken Sie ihren Kunden lediglich Gutscheine für Bier und Essen und sind bei der Veranstaltung selbst nicht mit von der Partie, müssen Sie die Kosten auf dem Buchhaltungskonto Geschenke verbuchen.
Anlass der Bewirtung notieren
Hier sind die Prüfer des Finanzamts meist sehr streng. Sind die Aufwendungen nicht auf Bewirtung oder Geschenke verbucht, liegt ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG vor und der gesamte Betriebsausgabenabzug kippt.
Tipp: Achten Sie zudem darauf, dass Sie auf dem Bewirtungsbeleg den Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer aufführen und dass der Gastwirt bei einem Bruttorechnungsbetrag von mehr als 150 Euro den Namen und die Anschrift Ihrer Firma vermerkt. Bei Geschenken sollten Sie listen führen, welcher Empfänger einen Gutschein erhalten hat und in welcher Höhe. dhz
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