Wer mehr als zwölf Jahre in einem Betrieb beschäftigt ist hat eine reguläre Kündigungsfrist von fünf Monaten. Diese Regelung gilt auch für Kleinbetriebe, die nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden sind. Diese Fristen müssen Kleinbetriebe außerdem bei einer Entlassung beachten.
Auch ein Kleinbetrieb ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen für langjährig Beschäftigte gebunden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig, wie das Landesarbeitsgericht Mainz klarstellte.
Damit setzte sich eine Angestellte in der zweiten Instanz mit ihrer Klage durch. Ihr Arbeitgeber hatte nach über zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist ausgesprochen. Diese Frist war auch im Arbeitsvertrag vereinbart.
Die Klägerin bestand jedoch auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von fünf Monaten für langjährig Beschäftigte. Dies gilt nach Paragraf 622, Absatz 2 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden, dass diese gesetzliche Frist nicht durch den Arbeitsvertrag verkürzt werden könne. Das Gesetz erlaube lediglich eine Verkürzung der Grundkündigungsfrist.
Bei einer längeren Beschäftigungsdauer können dagegen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht vom Arbeitgeber reduziert werden. Daran seien auch Kleinbetriebe gebunden, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte.
Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Laut Paragraf 622 BGB gelten diese Kündigungsfristen für Arbeitnehmer:- zwei Jahre Betriebszugehörigkeit = einen Monat Kündigungsfrist
- fünf Jahre Betriebszugehörigkeit = zwei Monate Kündigungsfrist
- acht Jahre Betriebszugehörigkeit = drei Monate Kündigungsfrist
- zehn Jahre Betriebszugehörigkeit = vier Monate Kündigungsfrist
- zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit = fünf Monate Kündigungsfrist
- fünfzehn Jahre Betriebszugehörigkeit = sechs Monate Kündigungsfrist
- zwanzig Jahre Betriebszugehörigkeit = sieben Monate Kündigungsfrist.