Niedrigzinsphase nutzen Kredite: Kunden sollten Widerrufsbelehrung prüfen

Wer eine fehlerhafte Wiederrufbelehrung erhalten hat, darf seinen Kredit kündigen. Auch wenn dies schon einige Jahre her ist. Bei den derzeit niedrigen Zinsen lohnt sich eine Prüfung.

Wenn die Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag fehlerhaft ist, können Sie viel Geld sparen. Lassen Sie Ihre Belehrung im Zweifel von einem Experten prüfen. Foto: Alexander Raths/Fotolia - © Alexander Raths (Fotolia)

Die derzeit niedrigen Zinsen verärgern viele Kunden, die vor einigen Jahren einen Kredit zu schlechteren Konditionen aufgenommen haben. Doch liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag vor, können Verbraucher auch Jahre später noch Gebrauch davon machen. Das Ulmer Landgericht entschied nun zu Gunsten von Kunden.

Der Grund für einen Widerruf ist unerheblich

Geklagt hatten Kunden, die im Jahr 2008 einen Kredit in Höhe von fast 360.000 Euro mit einer Laufzeit von zehn Jahren aufgenommen hatten. Der Zinssatz lag damals bei 5,1 Prozent. Im August 2013 widerriefen die Kunden den Vertrag und begründeten dies mit der fehlerhaften Belehrung. Die Bank sah darin jedoch einen Rechtsmissbrauch. Der Widerruf sei eingereicht worden, damit die Kunden einen Kredit zu günstigeren Konditionen abschließen könnten.

Das Gericht entschied, dass die derzeit niedrigen Zinsen nicht relevant seien, da der Fehler auf Seiten der Bank lag. Diese hatte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgestellt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Sache wird nun beim Oberlandesgericht Stuttgart weiter verhandelt.

Formfehler in zahlreichen Widerrufsbelehrungen

Alle Kunden, die in den vergangenen Jahren einen Kredit aufgenommen haben, könnten gegebenenfalls kündigen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung wurden in den vergangenen Jahren immer wieder überarbeitet. Da viele Banken diese Änderungen erst zeitverzögert umgesetzt haben, sind viele Klauseln ungültig. Das Widerrufsrecht gilt in diesen Fällen nicht die üblichen vierzehn Tage, sondern ewig.

Ob auch Ihre Widerrufsbelehrung einen Formfehler aufweist, erkennen sie zum Beispiel daran, dass die optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung fehlt, die Postanschrift für den Widerruf nicht vermerkt ist, oder ein ungenaues Datum für den Beginn der Widerrufsfrist genannt ist. Für eine eindeutige Prüfung Ihrer  Belehrung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. jb