Fristlose Kündigung Krankschreibung per Online-Fragebogen landet vor Gericht

Kein Arztgespräch, keine Untersuchung, keine in Deutschland zugelassenen Mediziner. Ein Arbeitnehmer reichte eine AU von einem Online-Anbieter ein – der Arbeitgeber kündigte fristlos. War die Kündigung rechtens?

Wer mit einem gekauften Online-Attest ohne Arztkontakt seinen Arbeitgeber täuscht, um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gravierend. - © Klaus Eppele – stock.adobe.com

Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 für mehrere Tage arbeitsunfähig. Am dritten Tag lud er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in das interne System seines Arbeitgebers hoch. Das Dokument ähnelte äußerlich einer regulären AU-Bescheinigung nach dem Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Tatsächlich stammte es jedoch von einem Online-Anbieter, bei dem das Attest gegen Entgelt erworben werden konnte.

Ohne Arztkontakt, ohne Untersuchung

Die Bescheinigung beruhte ausschließlich auf einem Online-Fragebogen. Ein persönlicher oder telemedizinischer Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Hinzu kam:

  • Die angeblich ausstellenden Ärzte waren im Ausland tätig
  • Eine ärztliche Zulassung in Deutschland bestand nicht
  • Die AU sprach dennoch von einer "Fernuntersuchung"

Nach interner Prüfung kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Kündigung zunächst für unwirksam.

Die Begründung: Der Beweiswert der AU sei zwar erschüttert, ein schwerwiegendes Fehlverhalten während der Krankheit liege aber nicht vor. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht, zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war.

Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach deutlich. Nach Auffassung des Gerichts war eine Abmahnung entbehrlich, weil der Pflichtverstoß besonders schwer wog und dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war.

Bewusste Täuschung des Arbeitgebers

Entscheidend war nicht die Krankheit selbst, sondern das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung. Das Gericht sah eine Täuschungsabsicht als erwiesen an. Der Arbeitnehmer wusste, dass das Attest ohne Arztkontakt nur geringen Beweiswert hat. Außerdem habe der Anbieter selbst darauf hingewiesen, dass solche Bescheinigungen vor Gericht problematisch seien. Trotzdem reichte der Arbeitnehmer die AU ein und erweckte den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung.

Die Bezeichnung "Fernuntersuchung" suggerierte eine ärztliche Anamnese. Eine solche hatte tatsächlich nie stattgefunden. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich der Arbeitnehmer die AU gezielt verschafft, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten. Dies stelle eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Das Vertrauen des Arbeitgebers sei nachhaltig zerstört gewesen.

Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, ist nicht entscheidend

Grundsätzlich kommt ärztlichen Attesten ein hoher Beweiswert zu. Dieser war hier jedoch vollständig erschüttert. Die Folge: Die Beweislast kehrte zum Arbeitnehmer zurück. Er hätte substantiiert darlegen müssen, warum eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies gelang ihm nicht.

Ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, war daher rechtlich unerheblich. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten. Der Arbeitgeber durfte zunächst den Anbieter überprüfen, den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse prüfen und interne Nachforschungen anstellen.

Erst danach lag eine sichere Tatsachenkenntnis vor. Revisionsgründe sah das Gericht nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit: Das Urteil macht deutlich: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne echten Arztkontakt sind hochriskant. Wer eine ärztliche Untersuchung nur vorgibt, begeht einen schweren Vertrauensbruch. Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.


Zum Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.