Steuer aktuell Krankenversicherung: Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen

Mehrere Leser haben auf unsere Onlinemeldung "Bonuszahlungen der Krankenversicherung steuerlich tabu" vom 29. Juni mit Rückfragen reagiert. Grund genug, das Thema nochmals genauer zu beleuchten.

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In einem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht gekürzt werden darf, wenn die Krankenkasse eine Bonuszahlung für Versicherungsleistungen zahlt, die der Versicherte aus eigener Tasche bezahlt hat (Urteil v. 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14). Hierzu erreichten uns folgende Fragen:

Frage 1: Das Finanzamt in Baden-Württemberg lehnt das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ab, weil es nur im Bundesland Rheinland-Pfalz gilt. Ist das zulässig?

Antwort: Das ist nicht automatisch richtig. Bei grundlegenden Entscheidungen beschließen die Oberfinanzdirektionen der anderen Bundesländer meist, dass auch Urteile von Finanzgerichten anderer Bundesländer zur Anwendung kommen. Zu dem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ist nun jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Egal in welchem Bundesland Sie leben, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens beantragen (siehe hierzu auch unsere Meldung vom 29.Juni 2015) .

Chancen stehen gut

Frage 2: Worum geht es in dem Fall eigentlich genau? Welche Bonuszahlungen dürfen den Sonderausgabenabzug nicht mindern?

Antwort: In dem Urteilsfall ging es um eine Bonuszahlung für das Bonusprogramm VORSORGE PLUS. Der Versicherte bekam für aus eigener Tasche finanzierte Gesundheitsaufwendungen einen Bonus von 150 Euro. Da es sich hierbei um Zahlungen handelte, die von der Krankenversicherung normalerweise nicht übernommen werden, betrifft diese Bonuszahlung nicht die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung. Aus diesem Grund unterbleibt eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs um solche Bonuszahlungen.

Frage 3: Wie stehen denn die Chancen, dass der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt und somit die Kürzung des Sonderausgabenabzugs verhindert?

Antwort: Die Chancen sind sehr gut. Denn selbst die Bundesregierung vertritt in einem Schreiben vom 2.Juli 2015 die Auffassung, dass die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Recht haben. Diese Rechtsauffassung kann auch zwei BMF-Schreiben vom 19. August 2013 beziehungsweise 10. Januar 2014 entnommen werden. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .