Steuer aktuell Kosten für runden Geburtstag bei Steuer tabu

Bei Betriebsprüfungen werfen die Prüfer des Finanzamts häufig auch einen Blick auf das Geburtsdatum des Betriebsinhabers und gleichen ab, ob davor oder danach höhere Bewirtungskosten angefallen sind. Denn feiert ein Unternehmer seinen Geburtstag mit der Belegschaft und Kollegen, dürfen die dabei anfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In einem Streitfall verknüpfte ein Unternehmer die Feier zu seinem 50. Geburtstag mit einem Firmenjubiläum. Da das eindeutig aus der Einladung an Arbeitnehmer und Geschäftspartner hervorging, ließ das Finanzamt keinen Cent der Ausgaben für die Feierlichkeiten zum Abzug zu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt nun Rückendeckung (Urteil v. 16.02.2011, Az.: 12 K 12087/07; Pressemitteilung v. 11.11.2011).

Tipp: Sollten Sie als Betriebsinhaber Ihren runden Geburtstag mit Mitarbeitern und Kollegen feiern, sollten Sie diese Feier von der Feier für das Firmenjubiläum trennen. In diesem Fall bleiben wenigstens die Kosten für das Jubiläum als Betriebsausgaben abziehbar. Haben Sie beide Feuer zusammengelegt, suchen Sie nach einem Kompromiss. Der könnte so aussehen, dass wenigsten 35 Prozent der Kosten abziehbar sind. bek