Entstehen Ihnen in Ihrem Betrieb Kosten für den Erwerb eines Führerscheins, ruft das meist das Finanzamt auf den Plan. Im Visier der Überprüfungen steht vor allem die Frage, ob es sich bei dem Erwerb des Führerscheins um rein private Gründe oder um betriebliche Gründe handelt.
In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen ging es um einen Land- und Fortwirt, der seinem Sohn den Führerschein für das Fahren eines Traktors bezahlte und die Führerscheinkosten als Betriebsausgaben verbuchte. Der Sohn durfte den Traktor mit einer Sondergenehmigung fahren, obwohl er noch gar nicht 18 Jahre alt war. Das Finanzamt lehnte den Abzug, zumal der Sohn nicht einmal im elterlichen Betrieb angestellt war, sondern nur regelmäßig im Rahmen familiärer Verpflichtungen aushalf und den Traktor steuerte.
Voraussetzung für Berufsausübung
Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen stellten sich überraschenderweise auf die Seite des Landwirts und ließen die Führerscheinkosten für Führerscheinklasse T als Betriebsausgaben zum Abzug zu (Urteil v. 6.6.2012, Az. 4 K 249/11).
Tipp: Zwei Signalwirkungen hat dieses Urteil: Bezahlen Sie einem Familienmitglied den Führerschein für das Lenken eines LKW und dieses Familienmitglied übernimmt nachweislich für Sie betriebliche Fahrten, dürfte selbst ohne Anstellung ein Betriebsausgabenabzug möglich sein. Zudem macht es nichts aus, dass das Familienmitglied wegen seiner Fahrpraxis deutlich geringere Führerscheinkosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B (Pkw-Führerschein) hat. dhz
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