Darf ein selbständiger Handwerker Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer von seinem Gewinn abziehen, kommt es immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Denn unklar ist oft, wie die Betriebsausgaben ermittelt werden. Eine Beispielrechnung klärt auf.
Grundsätzlich werden die abziehbaren Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nach folgendem Schema ermittelt:
| Direkt im häuslichen Arbeitszimmer angefallene Kosten (Renovierung, Reparatur, etc.) | ……. Euro |
| Abschreibung von Arbeitsmitteln, die im häuslichen Arbeitszimmer stehen (Schreibtisch, Bürostuhl, Schrank, Regal, etc.) | ……. Euro |
| Allgemeine Kosten der Privatwohnung umgelegt auf die Größe des häuslichen Arbeitszimmers (Miete, Zinsen, Gas, Wasser, Heizung, etc.). | ……. Euro |
| = abziehbare Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer | ……. Euro |
Diskussionsbedarf gibt es meist bei der Ermittlung der als Betriebsausgabe abziehbaren allgemeinen Kosten. Grundsätzlich wird dazu die Größe des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche gesetzt.
Konkret: Allgemeine Kosten 2.000 Euro; Arbeitszimmer 20 qm, Gesamtwohnfläche 100 qm = Verhältnis 20 Prozent, deshalb abziehbare Betriebsausgaben für allgemeine Kosten 400 Euro (2.000 Euro x 20%).
Tipp: Ein Steuerzahler wollte den Prozentsatz für sein Arbeitszimmer noch ein wenig in die Höhe schrauben, in dem er dem Arbeitszimmer anteilig ein paar Quadratmeter hinzurechnete. Und zwar ein paar Quadratmeter für die Küche (Kaffeekochen für Arbeit in Arbeitszimmer), das Bad (Benutzung der Toilette während der Nutzung des Arbeitszimmers) und den Flur (zwangsweise Mitbenutzung). Doch die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf verneinten das. Flur, Küche und Bad sind bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten tabu (Urteil v. 4.6.2013, Az. 10 K 734/11 E). dhz
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