Viele Handwerker sind einfach nur überglücklich, wenn endlich die Gewinnermittlung für den Handwerksbetrieb steht und die Steuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden kann. Da kommt es gerade Recht, wenn der Steuerberater zur finalen Übermittlung ans Finanzamt nur noch einen komprimierten Vordruck von einer Seite zum Unterzeichnen vorlegt. Doch diese Vereinfachung kann dem Handwerker auch zum Verhängnis werden.
Das musste auch ein Steuerzahler beim Bundesfinanzhof feststellen. Er bekam von seinem Steuerberater auch nur die komprimierte Steuererklärung zur Unterzeichnung vorgelegt und merkte deshalb gar nicht, dass bestimmte steuersparende Eintragungen fehlen. Doch damit nicht genug. Der Fehler fiel dem Steuerzahler nämlich erst auf, als die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.
Grober Fehler trifft Steuerzahler
Der Steuerzahler versuchte es mit einem Antrag auf Änderung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen und bekam prompt eine Absage vom Finanzamt. Denn der Fehler des Steuerberaters ist ein grobes Verschulden, das der Steuerzahler selbst zu vertreten. Er hätte ja schließlich die kompletten Eingaben in der ELSTER-Erklärung überprüfen können (BFH, Az. III R 12/12).
Tipp: Künftig sollte sich ein Handwerker also noch einmal die Zeit nehmen, die fertige Erklärung vor Übermittlung ans Finanzamt zu überprüfen. Ist bereits der Fall eingetreten, dass ein Fehler passiert ist, weil nur die komprimierte Seite vom Steuerberater vorgelegt wurde, ist eine Haftung des Steuerberaters für die zu hohen Steuern zu prüfen. dhz
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