Im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung findet sich auf Seite 21 mit der Überschrift "Mittelstand, Handwerk, Handel und Freie Berufe" ein Passus, der Hoffnung auf bessere Steuervergünstigungen macht. Die Rede ist von der scheinbar günstigen Besteuerung nicht entnommener Gewinn von Einzel- und Personenunternehmen, der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung.
Die Deutsche Handwerks Zeitung warnte bislang in regelmäßigen Abständen davor, die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne zu beantragen. Denn die Regelung führt bei späteren Entnahmen dieses Gewinns zu einem Steuersatz von teilweise bis zu 50 Prozent.
Worum geht es bei der Thesaurierungsbesteuerung?
Bei dieser Vergünstigung des § 34a EStG handelt es sich um die Möglichkeit, dass bilanzierende Einzelunternehmer oder Mitunternehmer bilanzierender Personengesellschaften einen Antrag stellen können, dass für nicht entnommene Gewinne nur ein Steuersatz von 28,25 Prozent anfällt. Besser als wenn der Handwerker diese Gewinne nach dem Spitzensteuersatz mit 42 Prozent versteuern müsste.
Doch diese Regelung hat einen Haken. Entnimmt der Handwerker die begünstigt besteuerten Gewinne später doch, muss er einen 25 Prozent "Strafzuschlag" zahlen. Damit liegt der effektive Steuersatz also deutlich über dem Spitzensteuersatz.
Tipp: Bis die neue Bundesregierung diese Steuervergünstigung überarbeitet hat, sollten Unternehmer mit Zahlungsschwierigkeiten auf jeden Fall nach wie vor die Finger von der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG lassen. Bessere Alternative: Beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlungen für die fälligen Steuern beantragen. dhz
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