Steuer aktuell: Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung: Das sollten Handwerker wissen

Handwerker, deren Umsatz nicht mehr als 17.500 Euro beträgt, können sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer einstufen lassen. So wird die Einkommensgrenze korrekt ermittelt.

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Greift die Kleinunternehmerregelung, weist der Handwerker keine Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen aus, kann im Gegenzug aus Eingangsrechnungen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Doch nicht alle Umsätze sind in den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden kann, einzubeziehen.

Kleinunternehmerregelung: So rechnen Sie

Der Gesamtumsatz nach § 19 UStG ist folgendermaßen zu ermitteln:

  Sämtliche innerhalb eines Jahres erzielte Einnahmen ………. Euro
+ Wert für private Nutzung von Gegenständen (siehe jedoch nachfolgend erläuterte Ausnahme) ………. Euro
- Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen oder Umsätze aus der Entnahme von Anlagevermögen ………. Euro
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind ………. Euro
- Hilfsumsätze, die nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind ………. Euro
= Gesamtumsatz für die Entscheidung, ob de Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anzuwenden ist oder nicht ………. Euro

Ausnahme: Der Wert für die Privatnutzung von Gegenständen muss nur zum Gesamtumsatz hinzugerechnet werden, wenn ein Unternehmer bisher Umsatzsteuer ins seinen Rechnung ausgewiesen hat und im neuen Jahr nun zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchte (BMF, Schreiben v. 28.3.2012, Az. IV D 3 - S 7360/11/10001).

Sind Sie dagegen bereits als Kleinunternehmer erfasst, gehört der Umsatz für die Privatnutzung nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 UStG (BFH, Urteil v. 15.9.2011, Az. V R 12/11). dhz

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