Verwendet ein Kleinunternehmer zum Rechnungsschreiben von Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro einen Quittungsblock, sollte er darauf achten, dass in vorgefertigten Quittungen kein Hinweis auf den Umsatzsteuersatz enthalten ist. Andernfalls schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer.
Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG darf in Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch der Hinweis auf einen enthaltenen Umsatzsteuersatz ist nicht erlaubt.
Verwendet der Kleinunternehmer vorgefertigte Quittungen aus einem Quittungsblock, und die Quittungen enthalten den standardisierten Zusatz "inklusive 19 Prozent MwSt./Euro", schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Und zwar immer dann, wenn die Quittung alle für eine Kleinbetragsrechnung erforderlichen Rechnungsinhalte ausweist und der Empfänger deshalb die Vorsteuer geltend machen kann (BFH, Urteil v. 25.9.2013, Az. XI R 41/12).
Rechnungsinhalt bedingt Umsatzsteuerzahlung
Einen Vorsteuerabzug hat der Rechnungsempfänger, wenn die Quittung des Kleinunternehmers bis 150 Euro folgende Inhalte hat:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Entgelt
- Steuersatz für die Umsatzsteuer (bei Kleinunternehmer verboten);
- Ausstellungsdatum der Rechnung .
Tipp: Im Umkehrschluss bedeutet das: Hat der Kleinunternehmer in einer Kleinbetragsrechnungen nicht alle diese Rechnungsinhalte auf der Quittung vermerkt, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. In diesem Fall schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht. dhz
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