Wer als Kleinunternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung berechnet, muss zwar kein Kassenbuch führen. In der Praxis kann sich das jedoch oft als sinnvoll erweisen, wenn Kunden bar bezahlen.
Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und kaum Bareinnahmen hat, sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Das Finanzamt kann es Ihnen also nicht nachteilig auslegen, dass Sie kein Kassenbuch haben. Es genügt, wenn Sie als Einnahmen-Überschussrechner die Bareinnahmen eines Tages formlos als Betriebseinnahmen aufzeichnen.
Freiwilliges Führen eines Kassenbuchs kann sinnvoll sein
Doch in der Praxis kann es dennoch manchmal sinnvoll sein, freiwillig ein Kassenbuch zu führen. Das ist immer zu empfehlen, wenn die Bareinnahmen in Ihrem Handwerksbetrieb üblich sind und häufiger vorkommen als Überweisungen. Bei einem Kassenbuch werden nicht nur die Tageseinnahmen aufgezeichnet, sondern auch alle Ausgaben, alle Einlagen (Wechselgeld) und alle Entnahmen. Der rechnerische Saldo wird zusätzlich regelmäßig mit dem tatsächlichen Inhalt der Kasse abgeglichen.
Das freiwillige Führen eines Kassenbuchs hilft Ihnen in der Praxis, Zweifel des Finanzamts zu zerstreuen und Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz wegen unterstellter fehlerhafter Aufzeichnungen der in bar erhaltenen Betriebseinnahmen zu verhindern.
Tipp: Am besten, Sie klären mit Ihrem Steuerberater ab, ob es sich bei Ihren Geschäften trotz Kleinunternehmerregelung und Einnahmen-Überschussrechnung empfiehlt, freiwillig ein Kassenbuch zu führen. Ihr Berater wird Ihnen erklären, welche Aufzeichnungen notwendig sind, damit das Kassenbuch in den Augen des Finanzamts als wirksam eingestuft wird. dhz
