Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine in diesem Gesetz beschlossene Steueränderung, die rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft tritt, ist die Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbetragsrechnungen. Was nun gilt.
Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen bei Rechnungen bis 250 Euro (bisher 150 Euro) weniger Rechnungsangaben erfüllt sein, um von der Vorsteuererstattung profitieren zu können. Hier die Unterschiede zwischen Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen mit einem Betrag von mehr als 250 Euro:
Notwendige Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2017
| Erforderliche Rechnungsangaben | Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV | Rechnung über 250 Euro |
| Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens | ja | Ja |
| Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers | nein | Ja |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers | nein | Ja |
| Ausstellungsdatum der Rechnung | ja | Ja |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | nein | Ja |
| Leistungsbeschreibung | ja | Ja |
| Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung | nein | Ja |
| Entgelt oder Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen, Hinweis auf Entgeltsminderungen | nein | Ja |
| Anzuwendender Steuersatz | ja | Ja |
| Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt | nein | Ja |
| Bruttobetrag | ja | Nein |
dhz
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