Arbeitsgericht Kleiderordnungen sind verpflichtend

Ob sportlich, elegant oder flippig – wenn es um den Kleidungsstil geht, liegen die Geschmäcker häufig weit auseinander. Doch nicht in jedem Beruf ist es möglich seine persönlichen Vorlieben auszuleben. Wer sich weigert Dienstkleidung zu tragen, kann sogar gekündigt werden.

Bei vielen Arbeitgebern sind Anzugträger erwünscht. - © Kaarsten - Fotolia

Eine Möbelverkäuferin hatte vor dem Arbeitsgericht Cottbus (Aktenzeichen: 6 Ca 1554/11) wegen einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihr gekündigt, weil sie trotz mehrerer Abmahnungen nicht wie vorgeschrieben in dunkler Hose, weißer Bluse und mit rotem Halstuch erschienen war. Die Verkäuferin hielt sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für rechtswidrig. Sie habe sich nicht grundsätzlich geweigert, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Ihr Arbeitgeber könne aber nicht verlangen, dass sie die Kleidung selbst anschaffe. Der bereitgestellte Kostenzuschuss von 200 Euro sei nämlich zu niedrig, zumal sie auch eine Zweit- und Drittgarnitur benötige.

Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Für eine Erstausstattung reiche der Kostenzuschuss des Arbeitgebers aus. Einen Anspruch auf Ersatzkleidung habe die Klägerin nicht. Denn auch die "Zivilkleidung" der Klägerin würde sich bei der Arbeit abnutzen, ohne dass sie dafür einen Ersatz vom Arbeitgeber fordern könne.

Insgesamt hielten die Richter die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt, da die Klägerin letztlich grundlos gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe und auch nicht zu erkennen sei, dass sie die Kleiderordnung künftig einhalten werde. sg/dapd