Wer Beiträge zahlen muss Klage gescheitert: Beiträge an Soka-Bau sind rechtmäßig

Gelten Branchen-Tarifverträge im Baugewerbe auch für Arbeitgeber, die überhaupt nicht tarifgebunden sind? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht nun endgültig geklärt und somit auch darüber entschieden, welche Betriebe Beiträge an die SOKA-Bau leisten müssen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Allgemeinverbindlicherklärung betrifft auch die Beitragspflicht einiger Betriebe gegenüber der SOKA-Bau. - © BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Im Jahr 2015 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mehrere Bau-Tarifverträge für allgemeinverbindlich. Seitdem gelten folgende Branchen-Tarifverträge auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keinem Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören:

  • Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe (VTV)
  • Bundes­rahmen­tarif­vertrag für das Baugewerbe (BRTV)
  • Tarif­vertrag über die Berufs­bildung im Baugewerbe (BBTV)
  • Tarif­vertrag über eine zusätzliche Alters­versorgung im Baugewerbe (TZA Bau)

Insbesondere die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV sorgte in der Baubranche für großen Unmut, da dadurch zahlreiche Betriebe beitragspflichtig gegenüber der SOKA-Bau wurden. In dem Fall, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt wurde, wehrten sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber gegen diese Beitragspflicht. Sie waren der Auffassung, dass der Paragraph zur AVE verfassungswidrig sei. Die Tarifverträge seien mangels Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Bau-Tarifpartner unwirksam. Außerdem bestünde kein öffentliches Interesse, welches für eine AVE nach § 5 TVG gegeben sein muss.

Das BAG teilte die Auffassung der Kläger nicht. Die Richter erklärten die AVE der Bau-Tarifverträge von 2015 als rechtswirksam. Damit unterscheidet sich das Urteil von früheren Entscheidungen des BAG, die zu dieser Angelegenheit getroffen wurden. Noch vor zwei Jahren erklärten die Richter die Allgemeinverbindlicherklärungen von 2008, 2010, und 2014 für unwirksam. Unter anderem, weil die 50-Prozent-Quote nicht erreicht wurde. Diese schreibt vor, dass mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sein muss. Seit 2014 ist ein solcher Nachweis nicht mehr nötig, um Branchen-Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.  Es genügt ein öffentliches Interesse.

Nach Ansicht der Richter lag dieses vor. Auch an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hegten sie keine Zweifel. Zudem seien alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden.  

Nach dem Urteil: Wer muss Beiträge an die SOKA-Bau leisten?

Nach dem Urteil müssen Betriebe mit Angestellten weiterhin Abgaben an die SOKA-Bau leisten. Selbstständige ohne Angestellte und Azubis sind von den Beiträgen be freit. Im vergangenen Jahr befand das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Solo-Selbständige im Sinne des Gesetzes keine Arbeitgeber sind. Daraufhin wurden auch die bis dahin bezahlten Mindestbeiträge zur Berufsausbildung zurückbezahlt. Innungsmitglieder der Ausbaugewerke sind von den Beiträgen an die SOKA-Bau ebenfalls be freit. Diese Vereinbarung wurde im vergangen Jahr zwischen sechs Ausbauverbänden und den Bautarifparteien getroffen.

"Zukunft unserer vorbildlichen Sozialkassenverfahren gesichert"

"Die Entscheidung sichert die Zukunft unserer vorbildlichen Sozialkassenverfahren und stellt die Tarifpolitik in der Bauwirtschaft wieder auf sicheren Boden", kommentierten der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und die IG Bau das Urteil in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Sie betonen, dass bundesweit rund 77.000 Baubetriebe, knapp 700.000 Arbeitnehmer, ca. 35.000 Auszubildende und mehr als 370.000 Rentner von den Sozialkassenverfahren profitieren. Etwa durch die Sicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer sowie durch die Förderung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung und der Altersvorsorge in der Bauwirtschaft. "Es war richtig, dass der Gesetzgeber in der vergangenen Legislaturperiode die Vorschriften für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen reformiert hat", sagt ZDB-Vizepräsident Frank Dupré. Die Regelungen würden damit zur Erhöhung der Tarifbindung und zur Beibehaltung guter und fairer Arbeitsbedingungen beitragen. fre