Absolviert Ihr Kind ein Zweitstudium und arbeitet nebenbei mehr als 20 Stunden pro Woche, kann es Probleme beim Kindergeld geben. Doch ist ein Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiums überhaupt eine Zweitausbildung?
Studiert Ihr volljähriges Kind im Rahmen eines Erststudiums, bekommen Sie bis zu dessen 25. Geburtstag noch Kindergeld von derzeit mindestens 118 Euro pro Monat. Problemtisch wird es allerdings, wenn Ihr Kind ein Zweitstudium absolviert und nebenbei mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die Frage ist: Zählt ein Masterstudium überhaupt als Zweitausbildung?
Thematisch ähnliche Master gilt als Erststudium
Die Antwort auf diese Praxisfrage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 3.9.2015, Az. VI R 9/15; veröffentlicht am 18.11.2015). Ist das Masterstudium inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt, handelt es sich nach dem Masterstudium um ein Erststudium. Mit anderen Worten: Wie viele Stunden das Kind neben dem Masterstudium arbeitet, spielt für den Kindergeldanspruch keine Rolle. Bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes profitieren Eltern noch von Kindergeldzahlungen.
Beispiel: Kind Susanne, 22 Jahre, hat direkt nach dem Abitur ein Bachelorstudium begonnen und abgeschlossen. Danach nimmt sie ein auf dieses Bachelorstudium abgestimmtes Masterstudium auf. Während des Masterstudiums ist Susanne erwerbstätig. Sie arbeitet pro Woche 25 Stunden. Folge: Aufgrund des BFH-Urteils vom 3.9.2015 steht den Eltern von Susanne während des Masterstudiums noch Kindergeld zu. Dass sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist egal, weil sich Susanne noch in einem Erststudium befindet.
Wann liegt eine Zweitausbildung vor?
Eine Zweitausbildung liegt immer dann vor, wenn ein Kind vor dem Studium bereits eine Lehre vollendet hat oder vor Aufnahme eines Studiums bereits ein anderes Studium erfolgreich beendet hat. In diesem Fall sollten Eltern zur Sicherung ihres Kindergeldanspruchs darauf achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit neben dem Studium nicht über 20 Wochenstunden liegt. dhz
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