Motivierte Mitarbeiter, die alles für ihren Arbeitgeber leisten, sind unbezahlbar. Doch wie lassen sie sich motivieren? In der Regel mit steuerfreien oder steuerbegünstigten Gehaltsextras. Eines dieser beliebten Extras ist der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kindergartenplatz des Kindes eines Mitarbeiters.

Die Übernahme der Kindergartengebühren durch den Arbeitgeber bzw. ein Zuschuss zur Kita ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist.
Der Mitarbeiter kann die Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Abziehbar sind dabei 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten. Das sind maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr.
Grundsätze zum Gehaltsextra Kindergartenzuschuss: Das sollten Unternehmer wissen
Bei Ausfüllen der Anlage Kind zur Steuererklärung muss der Mitarbeiter die steuerfreien Zuzahlungen seines Arbeitgebers eintragen. Denn absetzbar sind nur die Kinderbetreuungskosten, die der Mitarbeiter wirtschaftlich selbst getragen hat.
Beispiel: Ein Mitarbeiter zahlt für die Kinderbetreuung seiner vierjährigen Tochter im Jahr 4.900 Euro an seine Gemeinde. In diesen Kosten enthalten sind 900 Euro für die Verpflegung. Sein Arbeitgeber zahlt ihm nach § 3 Nr. 33 EStG pro Jahr 1.800 Euro als Zuschuss extra dazu.
Kindergartenzuschuss als Gehaltsextra: Das gilt bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
| Korrekte Ermittlung | Oftmals fehlerhafte Ermittlung | |
| Kinderbetreuungskosten (Verpflegungskosten sind nicht absetzbar) | 2.200 Euro (4.000 Euro abzüglich Zuschuss des Arbeitgebers 1.800 Euro) | 4.000 Euro |
| Maximal abziehbar | 1.760 Euro (2.200 Euro x 80%) | 3.200 Euro (4.000 Euro x 80%) |
| Zuschuss des Arbeitgebers | --- | -1.800 Euro |
| Als Sonderausgaben abziehbar | 1.760 Euro | 1.400 Euro |
Clevere Aufteilung des Arbeitgeberzuschusses bringt höhere Steuervorteile
Als Sonderausgabe darf der Mitarbeiter wie im vorherigen Beispiel dargestellt nur die Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegungskosten geltend machen. Wichtig zu wissen: Übernimmt der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG auch anteilig Verpflegungskosten des Kindes nach § 3 Nr. 33 EStG, mindert dieser Zuschuss den Sonderausgabenabzug beim Mitarbeiter nicht.
Beispiel: Ein Mitarbeiter zahlt für die Kinderbetreuung seiner vierjährigen Tochter im Jahr 4.900 Euro. Darin sind 900 Euro für Verpflegung enthalten. Sein Arbeitgeber zahlt ihm nach § 3 Nr. 33 EStG pro Jahr 1.800 Euro dazu. Schriftlich wurde geregelt, dass der Arbeitgeber damit 900 Euro für die Verpflegung des Kindes während der Kinderbetreuung und 900 Euro für die eigentliche Betreuung gewährt.
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs beim Mitarbeiter
| Korrekte Ermittlung | |
| Kinderbetreuungskosten (Verpflegungskosten sind nicht absetzbar) | 4.000 Euro |
| Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (ohne übernommene Verpflegungskosten) | -900 Euro |
| Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs | 3.100 Euro |
| Maximal als Sonderausgabe abziehbar | 2.480 Euro (3.100 Euro x 80%) |
Im Vergleich zu Beispiel 1 – ohne die clevere Aufteilung des Arbeitgeberzuschusses – winkt hier bei einem unterstellten Steuersatz von 35 Prozent eine zusätzliche Steuerentlastung von rund 250 Euro.
Praxis-Tipp: Soll die bisherige Vereinbarung zum Zuschuss des Arbeitgebers angepasst werden, sollte am besten der Steuerberater hinzugezogen werden, damit das Finanzamt die Bezuschussung der Verpflegungskosten letztlich anerkennt.
Neues Urteil zu Kinderbetreuungskosten kennen
Beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind die Finanzämter und die Gerichte meist sehr streng. Denn Kinderbetreuungskosten kann nur der Elternteil absetzen, zu dessen Haushalt das Kind angehört. Leben die Eltern getrennt, lebt das Kind ausschließlich bei der Mutter und der Vater bezahlt die Kosten für die Kita, kann der Vater mangels Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu seinem Haushalt keine Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen (BFH, Urteil v. 27.11.2025, Az. I R 8/23).