Die Frage kennen viele Ausbildende – sie kommt von Beschäftigten ebenso wie von Stammkunden. Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung regeln, wie viele Azubis ein Betrieb einstellen darf. Daneben gibt Ausbildungsberater Peter Braune Empfehlungen, wie der Bewerbungsprozess fair ablaufen sollte – damit kein Verdacht der Bevorzugung entsteht.

Viele Ausbilderinnen und Ausbilder kennen sicher die Frage einer bzw. eines Beschäftigten aus dem eigenen Betrieb oder von Stammkundinnen und Stammkunden, ob deren Kind eine Ausbildung im Betrieb absolvieren darf. Grundsätzlich ist das möglich, wenn sowohl die oder der Ausbildende als auch der Betrieb die gesetzlichen Anforderungen aus dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung erfüllen.
Kinder von Mitarbeitern: Das gilt für den Bewerbungs- und Vorstellungsprozess
Ausbildende, die Kinder von Beschäftigten ausbilden, stärken die Mitarbeiterbindung und die Mitarbeiterzufriedenheit. Die Eltern erfahren so vielfältige Unterstützung und möchten langfristig in diesem Betrieb arbeiten. Aus einer solchen Anfrage kann ein sinnvolles Konzept zur Mitarbeiterbindung entstehen.
Wenn sich Söhne oder Töchter von Beschäftigten auf einen Ausbildungsplatz bewerben, sollte der Bewerbungs- und Vorstellungsprozess allerdings transparent und unvoreingenommen ablaufen, wie bei einer sonst üblichen Bewerbung. Die Eltern sind nicht am Auswahlverfahren oder an Vorstellungsgesprächen beteiligt. Ansonsten wäre das eventuell eine bevorzugte Behandlung der Kinder bei der Vergabe eines Ausbildungsplatzes – ungeachtet der Eignung. Nichts ist schlimmer, als wenn der Eindruck einer Bevorteilung entsteht.
Kinder von Mitarbeitern und Kunden im Betrieb: Das Verhältnis von Fachkräften und Azubis ist wichtig
Gleiches gilt für Kinder von Kundinnen oder Kunden. Gleichwohl fällt eine Ablehnung schwer, weil Kundinnen und Kunden häufig den Umfang ihrer Aufträge ins Spiel bringen. In einem Ausbildungsbetrieb könnte die Zahl der Auszubildenden eine Begründung sein, einen solchen Wunsch abzulehnen.
Ausbildende können nicht unbegrenzt viele Auszubildende einstellen. Gemäß Berufsbildungsgesetz muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften bestehen. Gibt es im Ausbildungsbetrieb eine bis zwei Fachkräfte, ergibt sich ein Ausbildungsplatz. Bei drei bis fünf Fachkräften können zwei Auszubildende und bei sechs bis acht Fachkräften drei Auszubildende eingestellt werden. Für je drei weitere Fachkräfte kann ein zusätzlicher Auszubildender eingestellt werden. Bei hoher Gefährdung der Tätigkeiten kann das Verhältnis strenger sein.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.
