Wird bei einem Unfall mit einem Anhänger das Zugfahrzeug beschädigt, haftet die Kfz-Versicherung im Regelfall nicht. Anders sieht es aus, wenn die Straße, auf der der Unfall passiert, Schlaglöcher oder andere Schäden aufweist. Der BGH urteilte dazu.

Grundsätzlich gilt in der Kfz-Versicherung: Beschädigt ein Anhänger das Zugfahrzeug, wird dieser Schaden von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Dieser sogenannte Leistungsausschluss gehört zu den Standards eines Kfz-Versicherungsvertrags, den sich Versicherte immer genau anschauen sollten.
Die Straße ist am Unfall schuld
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sieht die Situation aber anders aus, wenn ein solcher Unfall auf einer beschädigten Straße passiert. Denn wenn der Schaden durch eine nicht vorhersehbare äußere Einwirkung wie die Beschädigung der Fahrbahn entsteht, greift der Leistungsausschluss nicht, urteilten die Richter des BGH (Aktenzeichen: IV ZR 21/11).
Bei der beschädigten Fahrbahn handelt es sich dem Urteil zufolge eben nicht um das typische Risiko eines Gespannes aus Zugfahrzeug und Anhänger. Vielmehr sei die Straße am Unfall schuld. dhz/dapd