Haben Sie als selbständiger Handwerker keine Büroräume, dafür aber zwei Arbeitszimmer an Ihren zwei Wohnsitzen, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Sie die Aufwendungen für diese Arbeitszimmer als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen dürfen. Die Antwort auf diese Frage kommt vom Bundesfinanzhof.
Hat ein Selbständiger ein häusliches Arbeitszimmer, keine anderen Büroräume und wird nur in seinem Arbeitszimmer und bei seinen Kunden vor Ort tätig, steht ihm für die Aufwendungen seines Arbeitszimmers ein jährlicher Maximalbetrag von 1.250 Euro als Betriebsausgabenabzug zu.
Zwei Arbeitszimmer = ein abziehbarer Höchstbetrag
Haben Sie tatsächlich zwei Wohnsitze und nutzen an jedem dieser Wohnsitze ein häusliches Arbeitszimmer, gibt es den Höchstbetrag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zweimal, sondern nur ein einziges Mal (BFH, Urteil v. 9.5.2017, Az. VIII R 15/15; veröffentlicht am 19.7.2017).
Beispiel:
Sie nutzen an zwei verschiedenen Wohnsitzen jeweils ein Arbeitszimmer. Die Ausgaben betragen für das erste Arbeitszimmer 1.000 Euro und für das zweite Arbeitszimmer 800. Folge: Abziehbar sind insgesamt nur 1.250 Euro pro Jahr.
Arbeitszimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar
Nutzt ein Selbständiger zwei Arbeitszimmer an zwei Wohnsitzen, kann es passieren, dass das Finanzamt keinen Cent der Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgabe zum Abzug zulässt. Hintergrund: Denn den Abzugshöchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr gibt es nur, wenn ein Selbständiger keinen anderen Arbeitsplatz hat. Bei zwei Arbeitszimmern ist nach Ansicht übereifriger Finanzbeamter jedoch immer ein anderer Arbeitsplatz vorhanden. Dieser fiskalischen Sichtweise verpassten die BFH-Richter in ihrem Urteil vom 9.5.2017 jedoch eine klare Absage.
Steuertipp: Damit die Kosten für ein oder zwei Arbeitszimmer überhaupt abziehbar sind, müssen die Ausgaben getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Werden die Arbeitszimmerkosten als „sonstige Betriebsausgaben“ behandelt, kippt der komplette Betriebsausgabenabzug. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
